Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder Versicherungspflichtgrenze bestimmt das Mindesteinkommen, das Angestellte verdienen müssen, um sich von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreien zu lassen und eine private Krankenvollversicherung abschließen zu können. Dafür muss das Einkommen allerdings mindestens ein Jahr lang über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.

Bei einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Angestellte in der GKV versicherungspflichtig und es ist im Regelfall keine Vollversicherung in der PKV möglich. Zu dem für die Jahresarbeitsentgeltgrenze relevanten Einkommen zählen sowohl das jährliche Bruttogehalt (das heißt, das Grundgehalt) als auch regelmäßige jährliche zusätzliche Zahlungen und Bezüge wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze ist dabei nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze. Der Unterschied besteht darin, dass die Beitragsbemessungsgrenze Grenzwerte bei der Beitragsberechnung in der GKV festlegt. Die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze hingegen ist ausschließlich in der PKV relevant und bestimmt das für eine private Krankenversicherung erforderliche Mindesteinkommen von Angestellten. Bis 2003 waren die Jahresarbeitsentgeltgrenze/Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in ihrer Höhe identisch. Infolge einer Gesetzesänderung wurde die JAEG deutlich erhöht und von der Beitragsbemessungsgrenze losgelöst.

Allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Für gewöhnlich meint die Jahresarbeitsentgeltgrenze die sogenannte allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, die in der Form seit 2003 besteht und für alle Angestellten gilt, die seit diesem Jahr privat vollversichert sind. Daneben gibt es die besondere Versicherungs­pflicht­grenze/Jahresarbeitsentgeltgrenze für Angestellte, die bereits vor dem 01. Januar 2003 Mitglied in der PKV waren. Die besondere Versicherungs­pflicht­grenze ist in ihrer Höhe weiterhin mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch und damit niedriger als die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Grund für diese Sonderregelung ist, dass seit mindestens 2002 privatversicherte Angestellte aufgrund der zum Jahresbeginn 2003 erfolgten Anhebung der Versicherungspflichtgrenze über die Beitragsbemessungsgrenze benachteiligt gewesen wären: nämlich dann, wenn ihr Einkommen oberhalb der alten JAEG gelegen hat, sie sich wegen der Unterschreitung der neuen JAEG allerdings wieder in der GKV hätten pflichtversichern müssen.

Jährliche Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Höhe der JAEG in 2021

Im Jahr 2021 liegt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze bei 64.350 Euro brutto pro Jahr (5.362,50 Euro brutto pro Monat), die besondere Versicherungspflichtgrenze bei einem Bruttojahreseinkommen von 58.050 Euro (Bruttomonatseinkommen 4.837,50 Euro). Das jährliche Bruttoeinkommen muss also mindestens 64.350 bzw. 58.050 Euro betragen, damit eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV und eine private Krankenversicherung möglich sind. Die Mindesteinkommens- bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr zum jeweiligen Jahresbeginn (01. Januar) neu bestimmt.

Die Anpassung der Versicherungspflichtgrenzen richtet sich dabei nach der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung. Erhöht sich das durchschnittliche jährliche Bruttoeinkommen, erhöhen sich auch die Versicherungspflichtgrenzen (Jahresarbeitsentgeltgrenzen). Da das Durchschnittseinkommen in den vergangenen Jahren stetig gestiegen ist, haben sich Jahr für Jahr entsprechend auch die Versicherungspflichtgrenzen in der PKV erhöht. Für 2022 ist bisher (Stand: Oktober 2021) aufgrund der stagnierenden Lohn- und Gehaltsentwicklung allerdings keine Anpassung bzw. Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu erwarten. Damit bleiben die Jahresarbeitsentgeltgrenzen das erste Mal seit 2011 unverändert.

Frau mit Taschenrechner tippt in Laptop
Das eigene Einkommen immer im Blick. (© Mikhail Nilov/Pexels)

Mindesteinkommen nach Erhöhung unterhalb der JAEG

Da nicht automatisch jedes Jahr das individuelle Gehalt von in der PKV versicherten Angestellten mit ansteigt, kann das Einkommen nach einer Anpassung bzw. Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze unterhalb dieser liegen. Ist hierbei davon auszugehen, dass die JAEG nicht nur vorübergehend unterschritten wird, sind Angestellte automatisch in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in der GKV beginnt dabei unmittelbar mit dem Zeitpunkt, an dem die JAEG unterschritten wird; das heißt, auch während des Jahres und nicht erst zum Jahresende.

Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem bis dahin privatversicherte Angestellte in der GKV versicherungspflichtig geworden sind. Das jeweilige Unternehmen, bei dem betroffene Privatversicherte angestellt sind, ist dazu verpflichtet, betroffene Beschäftigte umgehend zu informieren, sobald die Versicherungspflicht in der GKV eintritt.

Es besteht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen gegebenenfalls die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nachdem die Versicherungspflicht in der GKV begonnen hat, sich von dieser befreien zu lassen. Bei Erhöhung der JAEG ab dem 01. Januar gilt die Frist zur Befreiung demnach bis zum 31. März des jeweiligen Jahres. Allerdings ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und endgültig. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Versicherungspflicht in der GKV bei Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze allerdings von vornherein ausgeschlossen.

Wechsel in die PKV bei Überschreitung der JAEG

Steigt das Einkommen beispielsweise nach einer Gehaltserhöhung voraussichtlich für mindestens 12 Monate über die Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht ab dem 01. Januar des nachfolgenden Kalenderjahres keine Versicherungspflicht mehr in der GKV. Angestellte können dann zum 31. Dezember des Kalenderjahres ihre gesetzliche Krankenversicherung kündigen und sich nach einer erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV ab dem 01. Januar privat krankenversichern. Voraussetzung ist, dass die JAEG auch in den Folgejahren voraussichtlich überschritten wird. Es gilt allerdings eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach dem ausdrücklichen Hinweis des Versicherungsunternehmens bzw. der Krankenkasse auf einen möglichen Austritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung; danach kann jeweils zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden.

Wie bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV müssen arbeitgebende Unternehmen auch bei Überschreiten der JAEG ihre Angestellten unmittelbar über den Eintritt der Versicherungsfreiheit (Wahl zwischen PKV und GKV) in Kenntnis setzen.

Entwicklung der JAEG (jährliches Bruttoeinkommen) in den vergangenen Jahren (2015 bis 2021)