Wer würde nicht gerne irgendwann einfach mal die Zeit zurückdrehen oder zumindest die Uhr anhalten. Doch dies ist bekanntlich unmöglich, die Welt dreht sich unaufhörlich weiter und die Zeit schreitet unaufhaltsam voran. Vieles entwickelt sich weiter, technische Fortschritte und Erneuerungen in fast allen Lebensbereichen machen manches einfacher, bequemer, schneller und auch effizienter.
Diese mitunter rasante Weiterentwicklung betrifft auch das Gesundheitswesen: Digitalisierung und fortschreitende Technisierung halten hier im Rahmen entsprechend geschaffenen rechtlichen Grundlagen ebenfalls Einzug, etwa durch die Entwicklung und den Ausbau von digitalen Gesundheitsleistungen. Auf diese Weise werden unter anderem die medizinische Versorgung und medizinische Leistungen einfacher und weniger aufwendig – sowohl für erkrankte und zu behandelnde Personen (= Versicherte) als auch für Arztpraxen bzw. das Ärztepersonal.
Digitalisierung im Gesundheitswesen: von DiGAs, E-Health-Anwendungen & Co...
Zentraler Aspekt, der mit Digitalisierung und technischer Weiterentwicklung einhergeht, ist stets die Vereinfachung bestimmter Vorgänge. Ziel ist es, dass diese Vorgänge weniger aufwendig und möglichst effektiv sind bzw. werden. So gewinnen im Rahmen der Digitalisierung im Gesundheitswesen zum Beispiel digitale Gesundheitsanwendungen (sogenannte DiGAs) immer mehr an Bedeutung. Bei digitalen Gesundheitsanwendungen handelt es sich um digitale Programme für das Smartphone („Apps”), die unter anderem zum Ziel haben, als begleitende Unterstützung bei der Erkennung oder Behandlung von Erkrankungen/Krankheiten zu dienen. Dazu zählt beispielsweise die Kontrolle der Blutzuckerwerte oder Hilfe bei psychologischen Problemen.
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen hat dabei nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie erheblichen Auftrieb bekommen, wie beispielsweise die Telemedizin und sogenannte E-Health-Anwendungen. Insbesondere Videosprechstunden oder ärztliche Onlineberatungen mittels Chat stehen als digitale Gesundheitsleistungen zunehmend im Fokus.
Die PKV gilt hier als Vorreiter in Sachen Digitalisierung und bietet ihren Versicherten umfangreiche Leistungen: Mit als Erstes boten Private Krankenversicherungsunternehmen die Telemedizin und E-Health-Anwendungen als erstattungsfähige Versicherungsleistungen an und garantierten im Rahmen digitaler Gesundheitsleistungen eine Kostenübernahme. Ebenso kommen Private Krankenversicherer je nach Tarif unter bestimmten Bedingungen für die Erstattung der Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen auf. Vorausgesetzt, die jeweilige App ist a) aus medizinischen Gründen notwendig und ärztlich verschrieben und b) als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung offiziell zugelassen und im Katalog der erstattungsfähigen medizinischen Maßnahmen im jeweiligen Versicherungstarif enthalten.
Eine (über die CE- Kennzeichnung hinausgehende) eigene Zulassung durch eine Bundesbehörde benötigen die DiGAs in der PKV – im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung – jedoch nicht.
Elektronisches Rezept und elektronische Patientenakte: digitale Neuerungen ab 2022
Auch im Jahr 2022 schreitet die Digitalisierung im Gesundheitswesen voran. So wird etwa Anfang 2022 das elektronische Rezept (E-Rezept) eingeführt, das das klassische gedruckte Rezept ersetzen soll. Zunächst gilt das E-Rezept nur für bestimmte Leistungen, nämlich für die Verschreibung von rezeptpflichtigen Medikamenten; hier ist das E-Rezept in Zukunft allerdings verpflichtend. Die Ausstellung des elektronischen Rezeptes erfolgt über das eigene Smartphone mittels einer speziellen App. Versicherte haben allerdings auch die Möglichkeit, sich durch die Arztpraxis die nötigen Daten in Papierform aushändigen zu lassen und so das E-Rezept einzulösen.
Das E-Rezept bietet umfangreiche Leistungen und soll insbesondere die Arbeitsabläufe in Arztpraxen und Apotheken erleichtern. So soll es zum einen in Zukunft (noch) einfacher werden, auch verschreibungspflichtige Medikamente nach Hause geliefert zu bekommen. Dies kann einschließlich vorheriger Prüfung der Verfügbarkeit von benötigten Medikamenten in Apotheken, etwa per App über das Smartphone, geschehen.
Zum anderen ist es durch die Nutzung des elektronischen Rezeptes unter anderem möglich, eine Medikamenteneinnahme einschließlich der Überprüfung eventueller Wechselwirkungen zu kontrollieren. Ebenso vereinfacht das E-Rezept das Ausstellen von Folgerezepten: Diese können durch das behandelnde medizinische Personal beispielsweise unkompliziert und schnell in die jeweilige Smartphone-App geladen werden, ohne dass Versicherte dafür extra eine Arztpraxis aufsuchen müssen. Zur vollständigen Aufnahme bzw. Dokumentation können die Daten des E-Rezeptes in die sogenannte elektronische Patientenakte der betroffenen Person übernommen werden.
Die elektronische Patientenakte (kurz: ePA) ist wiederum ein weiterer Schritt auf dem Weg der Digitalisierung. Bisher werden medizinische Unterlagen mit Befunden, Arztbriefen etc. abhängig von ihrer Art an unterschiedlichen Orten aufbewahrt, wie beispielsweise Nachweise über Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen, Medikamentenpläne, Röntgenbilder, Blutdruck- oder Blutzuckerprotokolle und anderes mehr. In der elektronischen Patientenakte sind nun alle medizinisch relevanten Daten gebündelt und jederzeit unkompliziert abrufbar.
In der PKV stehen elektronische Patientenakten ab 2022 zur Verfügung. Allerdings bieten nicht auf Anhieb alle Privaten Versicherungsunternehmen diese Leistung an. Die ePAs enthalten unter Umständen zusätzliche Funktionen, wie etwa das elektronische Rezept. Privatversicherten steht es dabei grundsätzlich frei, eine ePA zu nutzen; zur Verwendung einer elektronischen Patientenakte besteht keine Pflicht.
Ebenso können Versicherte, wenn sie von einer ePA Gebrauch machen möchten, über die Art der Informationen, die in die Akte aufgenommen werden sollen, selbst bestimmen. Hier besteht die Möglichkeit, die Daten in die individuelle elektronische Patientenakte selbst einzutragen. Dies geschieht ebenfalls per App. Alternativ ist es möglich, die Akte lediglich zu verwalten, während die Erfassung der medizinischen Informationen in der ePA durch Fachpersonal, zum Beispiel eine Arztpraxis, erfolgt.
Entwicklung digitaler Leistungen auch in der Pflegeversicherung
Der technische bzw. digitale Fortschritt ist auch in der Pflegeversicherung angekommen: Auf Grundlage des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) sind als zukünftige Leistungen sowohl in der Privaten als auch in der Gesetzlichen Pflegeversicherung sogenannte digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) geplant. Analog zu DiGAs (digitale Gesundheitsanwendungen) sind DiPAs (digitale Pflegeanwendungen) digitale Programme wie beispielsweise Apps, deren Sinn und Zweck bzw. Ziel es ist, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Pflegefachkräfte zu unterstützen und die pflegerische Versorgung zu vereinfachen bzw. zu erleichtern.
Die Leistungen der digitalen Pflegeanwendungen umfassen zum Beispiel Maßnahmen zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen pflegebedürftiger Person und Angehörigen oder Fachkräften. Auch begleitende Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustandes sind durch digitale Pflegeanwendungen möglich.
DiPAs sollen ab dem Jahr 2022 zum Einsatz kommen und – sofern sie von der Krankenversicherung übernommen bzw. erstattet werden – in einem durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführten Verzeichnis aufgelistet werden.