So flexibel und individuell Versicherte in der PKV ihren Gesundheitsschutz gestalten können, so stolz kann auch der Preis hierfür sein: Abhängig vom Tarif bzw. vom Umfang der Versicherungsleistungen können die Beiträge/Kosten gegebenenfalls eine (mehr oder weniger große) finanzielle Belastung für Versicherte darstellen. Neben regelmäßigen Beitragserhöhungen können auch geänderte finanzielle Umstände der versicherten Person, wie ein geringeres Einkommen, dazu führen, dass PKV-Beiträge zu teuer werden und Versicherte schlimmstenfalls in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Dies kann beispielsweise nach Eintritt in den Ruhestand, bei einer mangelnden Auftragslage bei Selbstständigkeit, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit der Fall sein.
Doch was tun in einer solchen Situation, wenn Versicherte die Beiträge nicht mehr zahlen können? Was können Versicherte unternehmen, um zum Beispiel die Beiträge zu reduzieren und somit eine finanzielle Entlastung zu schaffen? Welche Konsequenzen haben Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsschwierigkeiten von PKV-Prämien: Beitragsminderung durch Tarifwechsel oder Leistungsverzicht
Zur Beitragsreduzierung und finanziellen Entlastung bei zu hohen Versicherungsprämien oder Zahlungsschwierigkeiten gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten. Dabei ist es zunächst sinnvoll, den Versicherungsschutz (Leistungen und Beiträge) auf „Herz und Nieren” zu überprüfen. Hier lohnt sich eine Vertragsberatung eines Experten. Dieser sollte jedoch im Interesse der Versicherten objektiv und vom PKV-Unternehmen wirtschaftlich unabhängig sein.
Eine Möglichkeit, die Beiträge zu mindern, ist ein Tarifwechsel innerhalb des aktuellen PKV-Unternehmens. Versicherten steht von Gesetzes wegen grundsätzlich das Recht zu, in einen unternehmenseigenen günstigeren Tarif mit gleichartigen Leistungen zu wechseln. Auch ein Wechsel in einen der Sozialtarife (Basistarif oder Standardtarif) mit niedrigeren Beiträgen ist möglich. Hier ist das Leistungsspektrum vergleichbar mit dem Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings gelten sowohl für den Basistarif als auch für den Standardtarif bestimmte Zugangsbeschränkungen.
Es muss jedoch nicht immer die „Radikalmaßnahme” in Form eines Tarifwechsels sein, um Beiträge zu reduzieren und Kosten einzusparen. Je nach Tarif bzw. Tarifart ist eine Kosteneinsparung auch durch einen Verzicht auf einzelne Leistungen möglich, wenn Versicherte diese nicht (mehr) zwingend benötigen. Beispiele sind etwa eine Reduzierung der Wahlleistungen im stationären Bereich oder ein geringerer Leistungsumfang bei zahnärztlichen Behandlungen.
Auch Kürzung des Risikozuschlages oder Erhöhung des Selbstbehaltes möglich
Neben den Versicherungsleistungen kann zudem auch der Risikozuschlag an Aktualität verlieren und daher unter Umständen gekürzt werden. Abhängig vom Gesundheitszustand bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung sind PKV-Anbieter dazu berechtigt, einen Zuschlag auf die Beiträge zu verlangen, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen (müssen).
Da sich die gesundheitliche Verfassung jedoch im Laufe der Jahre bzw. während der Vertragslaufzeit ändern (in diesem Fall bessern) kann, besteht die Möglichkeit, dass die Diagnose bzw. die Ursache für den Risikozuschlag hinfällig wird und die Mehrzahlung eingespart oder zumindest gekürzt werden kann. Hierfür ist allerdings ein entsprechender schriftlicher Antrag der versicherten Person erforderlich, der sich exakt auf die den Risikozuschlag begründende Erkrankung bezieht. Ein solcher Antrag ist umso lohnender, als sich die Risikozuschläge im Rahmen der in der PKV üblichen Beitragsanpassungen ebenfalls erhöhen können.
Eine weitere Möglichkeit zur Prämienreduzierung besteht in der Erhöhung des Selbstbehaltes bzw. der Selbstbeteiligung (also des Anteils, den Versicherte im Krankheitsfall selbst zahlen). Denn grundsätzlich gilt: je höher der Selbstbehalt, desto niedriger die monatlichen Beiträge. Eine Erhöhung der Selbstbeteiligung ist in der Regel allerdings nur sinnvoll, wenn davon auszugehen ist, dass ein Krankheitsfall bzw. eine Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen lediglich selten eintritt. Hier sollten Versicherte je nach ihrer individuellen Situation (Gesundheitszustand, Vorerkrankungen und Anfälligkeit für Erkrankungen/Krankheiten) gut abwägen.
Umstieg auf den Notlagentarif bei Zahlungsunfähigkeit und Beitragsrückständen
Trotz verschiedener Möglichkeiten, die Beiträge zu reduzieren, ist auch der „Worst Case” nicht ausgeschlossen: Versicherte sind zahlungsunfähig und können die PKV-Beiträge nicht mehr zahlen. Was passiert in einem solchen Fall? Droht etwa eine Kündigung durch den Krankenversicherer?
Tritt tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit ein und ist diese erwartbar nur vorübergehend, ist es zunächst möglich, die Versicherungsgesellschaft um einen Zahlungsaufschub zu bitten (sogenannte Beitragsstundung). Allerdings besteht für PKV-Unternehmen keine Pflicht, in eine Beitragsstundung einzuwilligen. Eine Vereinbarung über einen Aufschub der Zahlungen beruht stets auf freiwilliger Basis und Kulanz des Versicherers.
Geraten Versicherte über einen längeren Zeitraum in Zahlungsverzug und gewährt die Versicherungsgesellschaft keine Beitragsstundung bzw. keinen Zahlungsaufschub, kommt es zu einem Mahnverfahren, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Notlagentarif erfolgt. Dies passiert unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person auch nach Ablauf der mit der zweiten Mahnung gesetzten Frist noch immer mit zumindest einer Monatsprämie im Rückstand ist.
Der Notlagentarif deckt mit erheblich eingeschränktem Leistungsumfang und äußerst niedrigen Beiträgen die nötigsten medizinischen Basisleistungen ab. Sobald alle Zahlungsrückstände aufgeholt, also alle offenen Zahlungen beglichen sind (neben den eigentlichen PKV-Beiträgen auch Mahngebühren und Säumniszuschläge), werden Versicherte automatisch wieder in ihren alten Tarif zurückgestuft.
Nachvollziehbarerweise stellt sich in dem Fall, dass Versicherte ihre Beiträge nicht mehr zahlen können, mitunter auch die Frage nach einer Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft. Können PKV-Unternehmen die Krankenversicherung bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsrückstand kündigen? Grundsätzlich nein, eine einseitige Kündigung durch den PKV-Anbieter kann in diesem Fall aufgrund der gesetzlichen Pflicht einer Krankenversicherung in Deutschland nicht erfolgen. Daher ist durch den Notlagentarif eine medizinische Grundversorgung garantiert.