Aufgrund ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV haben Selbstständige grundsätzlich die freie Wahl, ob sie sich privat oder gesetzlich krankenversichern. Haben sich Selbstständige allerdings einmal für eine private Krankenversicherung entschieden, ist diese Entscheidung bindend; ein Wechsel in die GKV kann dann in der Regel nicht mehr erfolgen. Davon ausgenommen sind nur Personen, die von der (hauptberuflichen) Selbstständigkeit in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechseln und hier ein Gehalt bzw. einen Lohn unterhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdienen.

Anders als etwa Angestellte, Staatsbedienstete oder Personen im Ruhestand müssen Selbstständige für die Krankenversicherung zu 100 % alleine aufkommen; Zuschüsse erhalten sie nicht. In der PKV können Betroffene jedoch ihren Versicherungsschutz individuell zusammenstellen und haben so die Möglichkeit, die Absicherung im Krankheitsfall optimal ihren wirtschaftlichen/finanziellen Möglichkeiten und ihrem Einkommen anzupassen. Das Einkommen bei Selbstständigkeit umfasst nicht nur die Einnahmen aus der Arbeitstätigkeit an sich, sondern auch Miet- und Pachteinnahmen sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Reduzierung der Beiträge durch Selbstbeteiligung

Der Umstand, dass Selbstständige für ihre Versicherungsbeiträge zu 100 % alleine aufkommen müssen, ist auch bei einer eventuellen Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten von Bedeutung. Hier haben Versicherte die Möglichkeit, die Beiträge mitunter erheblich zu reduzieren, indem sie eine möglichst hohe Selbstbeteiligung im Krankheitsfall vereinbaren. Hierbei muss jedoch vernünftig abgewogen werden zwischen den finanziellen Einsparungen bei den PKV-Beiträgen einerseits und den möglichen finanziellen Belastungen im Falle eines Selbstbehaltes andererseits. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein hoher Selbstbehalt vereinbart wurde. Ein Selbstbehalt bzw. eine Selbstbeteiligung ist nur dann sinnvoll, wenn die Beitragseinsparungen erheblich größer als die Selbstbeteiligung sind.

Im Krankheitsfall absichern: Krankentagegeldversicherung schützt vor finanziellen Verlusten

Private Zusatzversicherungen sind stets freiwillig, in einigen Fällen dennoch dringend zu empfehlen. Besonders für Selbstständige ist es essentiell, etwa zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Diese deckt das Risiko des Verdienstausfalls bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab, sodass Selbstständige auch im Krankheitsfall finanziell abgesichert sind. Die (tägliche) Beitragshöhe der Krankentagegeldversicherung sollte hierbei ein Dreißigstel des Monatseinkommens der versicherten Person betragen.

Symbolbild von Hand, die einen Geldschein ins Portemonnaie steckt.
Eine Krankentagegeldversicherung schützt Selbstständige vor einem Verdienstausfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. (© Mohamed Hassan/pixabay)

PKV-Kosten steuerlich geltend machen

Selbstständige als Privatversicherte können die Versicherungsbeiträge teilweise von der Steuer als „Sonderausgaben” absetzen. Grundsätzlich ist eine steuerliche Berücksichtigung derjenigen Krankheitskosten möglich, die dem Basistarif bzw. Basisschutz entsprechen, der den Leistungen der GKV ähnlich ist. Etwaige Beitragsrückerstattungen durch die Krankenkasse werden allerdings ebenso berücksichtigt und vom steuerlich absetzbaren Betrag abgezogen.

Auch PKV-Kosten für Leistungen, die den Basisschutz übersteigen, können unter Umständen als „sonstige Vorsorgeaufwendungen” steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die dafür festgelegte Höchstgrenze (bei Selbstständigen 2.800 Euro) durch die Beiträge des Basisschutzes der Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht überschritten ist.

Frei wählbarer, individueller Versicherungsschutz für Selbstständige in der PKV

Die Optionen für eine auf den Versicherten persönlich zugeschnittene Krankenversicherung sind nicht zuletzt aufgrund der vielen Tarife, angebotenen Leistungen und Möglichkeiten der individuellen Gestaltung nicht nur vielfältig, sondern häufig auch schwer zu überblicken. Dennoch sind Selbständige in einer komfortablen Situation: Sie können sich einerseits grundsätzlich zwischen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden. Andererseits haben sie im Zuge dessen die Möglichkeit, entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten bzw. ihrem Einkommen und ihrer persönlichen Situation ihren Versicherungsschutz frei zu wählen. Dabei ist besonders eine private Krankenversicherung attraktiv und lohnenswert: PKV-Mitglieder können ihren Gesundheits- bzw. Versicherungsschutz einschließlich der Kosten ganz individuell gestalten und profitieren von einem umfangreichen Leistungsangebot mit der (in der GKV nicht gegebenen) flexiblen Möglichkeit, Beiträge und Leistungen aufeinander abzustimmen.

Selbständig und abhängig beschäftigt? – Der Hauptberuf bestimmt die Krankenversicherung

In den Fällen, in denen Versicherte neben den Einkünften aus ihrer Selbständigkeit noch ein weiteres Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung beziehen, ist entscheidend, welche Tätigkeit den Hauptberuf bzw. die Haupteinnahmequelle darstellt. Handelt es sich bei der Selbstständigkeit um den Hauptberuf, ist eine private Krankenversicherung grundsätzlich möglich. Wird die selbständige Tätigkeit allerdings nur nebenberuflich und die abhängige Tätigkeit hauptberuflich ausgeführt, gelten die hierfür festgelegten Versicherungsbedingungen, das heißt, dass bei einem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Versicherungspflicht in der GKV besteht. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit liegt vor, wenn a) die hierfür aufgebrachte wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 18 Stunden beträgt und b) die Einkünfte aus dieser Tätigkeit die Vergütung des Hauptberufes nicht überschreiten.