Neben Angestellten, Selbstständigen, Staatsbediensteten und Studierenden können sich auch Personen im Ruhestand privat krankenversichern. Im Allgemeinen führen hierbei privatversicherte Erwerbstätige nach ihrer Pensionierung ihre Mitgliedschaft in der PKV fort und bleiben weiterhin in der privaten Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung versichert. Die vereinbarten Leistungen bleiben bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich erhalten, der bestehende Versicherungsschutz ändert sich nicht – es sei denn, Versicherte möchten ihren Gesundheitsschutz auf eigenen Wunsch ändern bzw. anpassen. Auch die Beiträge richten sie weiterhin einkommensunabhängig nach dem Umfang der vereinbarten Leistungen.

Genau dieser Umstand kann jedoch auch eine Belastung darstellen: Der Eintritt in den Ruhestand geht nämlich häufig mit mehr oder weniger großen finanziellen Einbußen einher, da die monatlich ausgezahlte Rente nur noch einen Teil des zuvor bezogenen Arbeitsentgelts beträgt. Das Einkommen, von dem unter anderem die Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, reduziert sich daher entsprechend

Aufgrund der geringeren Bezüge im Ruhestand kann es zudem passieren, dass das Einkommen (ehemaliger) Angestellter unter die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, die das Mindesteinkommen für eine Mitgliedschaft in der PKV bestimmt. Dennoch bleiben ehemalige Angestellte in diesem Fall privat krankenversichert, denn ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist ab 55 Jahren bis auf einzelne Ausnahmen nicht mehr möglich.

In der PKV gibt es hierbei jedoch verschiedene Möglichkeiten und Umstände, die einerseits die Versicherungsbeiträge reduzieren und damit Privatversicherte im Ruhestand entlasten und andererseits weiterhin bei gleichbleibenden Leistungen bestmöglichen individuellen Versicherungsschutz gewährleisten.

Wegfall des gesetzlichen Beitragszuschlages im Ruhestand

In der PKV ist es von Gesetzes wegen üblich, zwischen dem 21. und einschließlich 60. Lebensjahr (also zwischen 20 und einschließlich 59 Jahren) einen Zuschlag in Höhe von 10 % auf die monatlichen Beiträge zu erheben, damit diese im Alter nicht zu sehr ansteigen und so gering bzw. stabil wie möglich bleiben; Privatversicherte zahlen also 10 % mehr an Kosten. Ab dem 61. Lebensjahr (also ab 60 Jahren und damit im Allgemeinen vor Beginn des Ruhestandes) fällt dieser Zuschlag jedoch weg, sodass die Versicherungsbeiträge geringer werden. Diese angesparten zusätzlichen Altersrückstellungen dienen dann ab dem 65. Lebensjahr dazu, zukünftige Beitragserhöhungen und insbesondere die mit steigendem Alter höher werdenden Gesundheits­kosten aufzufangen.

Für Private Krankenversicherer besteht im Übrigen die Pflicht, Versicherte ab dem 60. Lebensjahr über ­günstigere Tarife und die Möglichkeit eines Tarifwechsels zu informieren.

Weitere Beitragsentlastungen sind darüber hinaus möglich, wenn Privatversicherte das 81. Lebensjahr vollendet haben. In diesem Fall können sich die PKV-Kosten unter anderem durch noch nicht in Anspruch genommene Altersrückstellungen oder auch durch Zinsüberschüsse weiter reduzieren.

Widerspruchsrecht bei Beitragszuschlag – Ausnahmeregelung für langjährig Versicherte

Eine Sonderregelung bezüglich des 10 %-Beitragszuschlages gilt allerdings für PKV-Versicherte, die bereits bei Einführung des Beitragszuschlages im Jahr 2000 in der Privaten Krankenversicherung waren und zum damaligen Zeitpunkt dem Beitragszuschlag bzw. dessen Zahlung rechtmäßig widersprochen haben. Betroffene Versicherte müssen/mussten aufgrund ihres eingelegten Widerspruches keinen Beitragszuschlag zahlen und die Versicherungsprämien sind/waren entsprechend geringer. Allerdings werden durch den fehlenden Zuschlag auch keine Altersrückstellungen gebildet, die ab Renteneintritt bzw. ab dem 65. Lebensjahr die Beitragserhöhungen abmildern.

Ältere Frau erhält Impfung von Ärztin.
Auch nach Ende der Erwerbstätigkeit bleiben die Leistungen der PKV erhalten. Personen im Ruhestand können ihre private Krankenversicherung fortführen. (© CDC/unsplash)

PKV im Ruhestand: Aufhebung der Krankentagegeldversicherung

Neben dem Wegfall des 10 %-Zuschlages gibt es einen weiteren Umstand, der sich für Privatversicherte im Ruhestand entlastend auswirken kann: nämlich die Auflösung einer möglichen Krankentagegeldversicherung.

Die Krankentagegeldversicherung ist grundsätzlich eine der wichtigsten Zusatzversicherungen für Privatversicherte, um sich bei Krankheit und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit gegen Verdienstausfall und mögliche finanzielle Verluste abzusichern. Die Krankentagegeldversicherung ist naturgemäß jedoch an eine Erwerbstätigkeit gekoppelt. Da diese Erwerbstätigkeit mit Beginn der Rente aufhört, fällt auch die Krankentagegeldversicherung weg: Die PKV-Beiträge reduzieren sich entsprechend, dafür wird jedoch im Krankheitsfall kein Krankentagegeld mehr ausgezahlt. 

Dazu erhalten Versicherte, sobald sie die reguläre Altersrente erreicht haben, in der Regel ein Schreiben der Krankenversicherung, mit der Information, dass die Krankentagegeldversicherung nach entsprechenden Angaben der Versicherten über ihren Renteneintritt und Nachweis über den Rentenbezug endet bzw. beendet wird. Eine Auflösung der Krankentagegeldversicherung kann dabei auch rückwirkend nach Eintritt in den Ruhestand erfolgen.

Eine Ausnahme ist allerdings möglich, wenn auch im Ruhestand noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – dann ist eine Krankentagegeldversicherung unter Umständen weiterhin sinnvoll.

Beitragsentlastungstarife in der PKV für Versicherte im Ruhestand

Eine weitere Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge im Ruhestand bzw. im Alter zu reduzieren oder zumindest möglich konstant zu halten, bietet der sogenannte Beitragsentlastungstarif der PKV. Durch einen derartigen Tarif können Versicherte zusätzliche Altersrückstellungen bilden und Geld/Beiträge ansparen. Dazu zahlen sie vor Eintritt in den Ruhestand neben dem eigentlichen Versicherungsbeitrag einen zusätzlichen Beitrag, wodurch sich der Beitrag nach Eintritt in den Ruhestand (oder auch zu einem vereinbarten früheren Termin) reduziert. Einen Beitragsentlastungstarif müssen Privatversicherte naturgemäß vor Eintritt in den Ruhestand vereinbaren.

PKV im Ruhestand: Beitragszuschuss der Rentenversicherung

Mit dem Eintritt in den Ruhestand und dem Ende der Erwerbstätigkeit fällt für Privatversicherte der Arbeitgeberzuschuss weg. Ganz ohne Bezuschussung der Krankenversicherung müssen Privatversicherte im Ruhestand allerdings nicht auskommen: Auf einen entsprechenden Antrag hin bezuschusst die gesetzliche Rentenversicherung nämlich die private Krankenversicherung und ersetzt damit quasi den Arbeitgeberzuschuss. Der Beitragszuschuss der Rentenversicherung dient hauptsächlich dazu, privatversicherte ehemalige Angestellte im Ruhestand zu entlasten.

Der Zuschuss, den die Rentenversicherung/die Rentenkasse leistet, ist ähnlich dem Arbeitgeberzuschuss und orientiert sich an den maximalen Versicherungsbeiträgen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Demnach beläuft sich der Beitragszuschuss der Rentenkasse zur Krankenversicherung auf die Hälfte des aktuellen Beitragssatzes von insgesamt 15,9 % (allgemeiner Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages), also auf 7,95 % der gesetzlichen Rente/Rentenbeiträge. Der Zuschuss darf allerdings maximal 50 % des Versicherungsbeitrages betragen.

Da sich der PKV-Beitragszuschuss der Rentenversicherung auch nach der Höhe der Rente richtet, steigt bei einer Erhöhung der Rente auch automatisch der PKV-Beitragszuschuss. In diesem Fall sollten Versicherte überprüfen, ob der Zuschuss tatsächlich angepasst worden ist und gegebenenfalls die Rentenversicherung entsprechend informieren.

Der Beitragszuschuss, der im Übrigen steuerfrei ist, muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand beantragt werden; im Idealfall erfolgt der Antrag bereits direkt zusammen mit dem Antrag auf Rente bei der Rentenversicherung.

Selbstständige müssen hier unbedingt eine Besonderheit beachten: Der Zuschuss zur Krankenversicherung steht nur denjenigen zu, die während ihrer Erwerbstätigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Anders als Angestellte sind Selbstständige jedoch während ihrer Erwerbstätigkeit nicht automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern müssen eine entsprechende Versicherung extra abschließen. Andernfalls erhalten sie nach Ende ihrer Selbstständigkeit und Eintritt in den Ruhestand a) keine Rentenzahlung und b) infolgedessen keinen PKV-Zuschuss der Rentenversicherung.

Der Zuschuss der Rentenversicherung gilt zudem nur für die Krankenvollversicherung. Die Beiträge der Pflegeversicherung werden nicht bezuschusst; diese müssen Privatversicherte im Ruhestand zu 100 % alleine zahlen.

Miniaturmensch mit lebensgroßem Rentenbescheid und Euroscheinen und -Münzen
Gemäß ihrem verringertem Einkommen können Personen im Ruhestand ihre Versicherungsbeiträge reduzieren. (© wir_sind_klein/pixabay)

Beihilfe auch im Ruhestand: Sonderregelungen für Staatsbedienstete

Für verbeamtete Personen gelten wie im Arbeitsleben auch im Ruhestand Sonderregelungen hinsichtlich der privaten Krankenversicherung. Staatsbedienstete erhalten auch nach ihrer Pensionierung finanzielle Unterstützung (sogenannte Beihilfe) vom Staat; der Anspruch auf Beihilfe gilt nämlich lebenslänglich und demnach auch im Ruhestand. Der Staat bzw. der (ehemalige) Dienstherr übernimmt einen Großteil der PKV-Kosten, im Ruhestand in der Regel 70 %. Pensionierte privat versicherte Staatsbedienstete müssen also – bei gleich bleibendem Versicherungsschutz und gleich bleibenden Leistungen – nur für den restlichen Teil (im Allgemeinen 30 %) der Beiträge aufkommen. Gleiches gilt für engste Angehörige, die ebenfalls beihilfeberechtigt sind.

Beitragsentlastung durch Tarifwechsel im Ruhestand

Um einer zu hohen Kostenbelastung durch die Versicherungsbeiträge vorzubeugen, haben Privatversicherte grundsätzlich die Möglichkeit (und sogar einen rechtlichen Anspruch darauf), innerhalb der PKV in einen anderen Tarif zu wechseln, um die Krankheitskosten zusätzlich zu reduzieren; entweder in einen anderen internen Tarif mit besseren Konditionen oder in den Basis- oder Standardtarif der PKV. Private Versicherungsunternehmen müssen dabei – wie erwähnt – ihre Versicherten, sobald diese das 60. Lebensjahr erreicht haben, über ­günstigere Tarife und mögliche Tarifwechsel in Kenntnis setzen. Eine derartige Informationspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben.

Besonders für langjährig Privatversicherte kann ein interner Tarifwechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung bzw. innerhalb des Versicherungsunternehmens lohnenswert sein: Die Tarife sind günstiger, bieten aber das gleiche Leistungsspektrum – in der Regel ohne eine erneute Gesundheitsprüfung. Zudem bleiben die bereits gebildeten Altersrückstellungen erhalten. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Umfang der Leistungen tatsächlich erhalten bleibt und nicht geringer wird. Hier empfiehlt es sich, sich im Vorfeld über die verschiedenen Tarife ausführlich zu informieren und beraten zu lassen.

Neben einem internen Tarifwechsel besteht für Privatversicherte im Ruhestand auch die Möglichkeit, in den Basis- oder in den Standardtarif der PKV zu wechseln. Die Leistungen und Beiträge dieser beiden Tarife entsprechen dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung; die Leistungen sind weniger umfangreich, dafür sind die Beiträge niedriger. Allerdings müssen Versicherte mindestens seit dem 31. Dezember 2008 eine Mitgliedschaft in der PKV abgeschlossen haben, um in den Basistarif oder in den Standardtarif wechseln zu können. Für einen Wechsel in den Standardtarif, der grundsätzlich günstiger als der Basistarif ist, gelten zudem noch weitere Voraussetzungen.