Eine private Krankenvollversicherung können Angestellte nur unter bestimmten Voraussetzungen abschließen, die etwas strenger sind als bei anderen Berufs- und Personengruppen. Neben der für alle PKV-Versicherten verbindlichen Gesundheitsprüfung zur Ermittlung des Gesundheitszustandes ist für Angestellte nämlich ein bestimmtes Mindesteinkommen vorgeschrieben, das sie mindestens über ein Jahr lang vor Antragstellung auf eine private Krankenversicherung beziehen müssen.

Dieses Mindesteinkommen ist durch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) festgelegt und beträgt aktuell (Stand 2021) 5.362,50 Euro brutto monatlich (64.350 Euro brutto jährlich). Liegt ihr Einkommen über dieser Mindesteinkommensgrenze, können sich Angestellte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und sich privat versichern. Bei einem Bruttojahreseinkommen von weniger als 64.350 Euro ist hingegen eine gesetzliche Krankenversicherung vorgeschrieben; Angestellte sind in diesem Fall automatisch in der GKV pflichtversichert.

Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Angestellte in GKV versicherungspflichtig

Angestellte müssen also im Monat dauerhaft mindestens 5.362,50 Euro brutto (64.350 Euro brutto jährlich) verdienen, um eine private Krankenversicherung abschließen zu können. Maßgeblich für das Einkommen zur Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze ist hierbei nicht nur der Lohn für die Arbeitstätigkeit an sich, sondern auch regelmäßige Sonderzahlungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld und anderweitige Zuschläge. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt bzw. an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. In den vergangenen Jahren ist sie stetig gestiegen, das Mindesteinkommen, das Angestellte verdienen müssen, um in die PKV eintreten zu können, hat sich also erhöht.

Ein regelmäßiger Anstieg der Mindesteinkommensgrenze kann jedoch wiederum dazu führen, dass Angestellte unter diese Grenze fallen, da sich nicht unbedingt auch das Einkommen erhöht und dieses gegebenenfalls dann unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Auch ein Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit kann etwa dazu führen, dass die Mindesteinkommensgrenze unterschritten wird, da sich entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit auch das Einkommen verringert. In diesen Fällen besteht für Angestellte automatisch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei dem jeweiligen privaten Krankenversicherer eine sogenannte Anwartschaftsversicherung abzuschließen, um bei einer etwaigen Rückkehr in die PKV den jeweiligen Tarif zu denselben Versicherungsbedingungen wieder aufnehmen zu können. Ebenso ist es möglich private Krankenzusatzversicherungen abzuschließen, um Versicherungsschutz für bestimmte Gesundheitsrisiken zu erhalten, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckt sind.

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Angestellte müssen ein bestimmtes Mindesteinkommen verdienen, um in die PKV eintreten zu können. (© wir_sind_klein/pixabay)

Arbeitgeberzuschuss zum Versicherungsbeitrag

Analog zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch in der PKV, dass Versicherte als Angestellte für die Beiträge nicht alleine aufkommen müssen: Das Unternehmen, bei dem die versicherte Person angestellt ist, ist dazu verpflichtet, die Krankenversicherung zu bezuschussen und einen Teil der Beiträge zu zahlen. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Arbeitgeberzuschuss, der privat versicherten Angestellten von Gesetzes wegen zusteht. Allerdings müssen privatversicherte Angestellte dem Unternehmen eine entsprechende Bescheinigung über den Abschluss einer privaten Krankenversicherung vorlegen, um den Zuschuss zu erhalten. Die sogenannte Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses dient als Nachweis einer privaten Krankenversicherung einschließlich Beitragshöhe und vereinbarter Versicherungsleistungen und wird von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen ausgestellt.

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses richtet sich nach der Höhe der Versicherungsbeiträge einerseits und nach den in der GKV geltenden Höchstbeträgen sowie der Beitragsbemessungsgrenze andererseits. Grundsätzlich ist ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber von bis zu 50 % des Beitrages möglich, er darf allerdings a) den maximal möglichen Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten und daher höchstens die Hälfte des gesamten Höchstbeitrages in der GKV betragen und ist b) durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben hin begrenzt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt aktuell (Stand 2021) bei 4.837,50 Euro brutto monatlich (58.050 Euro brutto jährlich). Da der gesamte Beitrag zur GKV zur Zeit 15,9 % des Bruttoarbeitslohns beträgt und Angestellte und Unternehmen zu gleichen Teilen hierfür aufkommen, entfallen auf den Arbeitgeberanteil 7,95 %, das entspricht bei einer aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro einem maximalen Arbeitgeberzuschuss in der PKV von derzeit 384,58 Euro monatlich.

Anders als in der GKV, in der die Beiträge als Teil der Sozialversicherung vom Bruttoeinkommen abgezogen und vom Unternehmen direkt an die jeweilige Krankenkasse überwiesen werden, erhalten privat Versicherte den Beitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss vom Unternehmen zunächst auf ihr Konto überwiesen und sind selbst dafür verantwortlich, den Versicherungsbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss der Krankenkasse zu zahlen.

Allerdings erhalten Angestellte (= versicherte Personen) den Arbeitgeberzuschuss grundsätzlich nur für die Beiträge, die sie tatsächlich an die Krankenversicherung/Krankenkasse zahlen. Kosten einer Selbstbeteiligung bzw. eines Selbstbehaltes werden nicht bezuschusst, es sei denn, das Unternehmen kommt freiwillig für einen Teil des Selbstbehaltes auf. Hier ist auch zu bedenken, dass sich der (vorgeschriebene) Arbeitgeberzuschuss reduziert, je höher die Selbstbeteiligung ist, da sich durch die Selbstbeteiligung auch die Versicherungsbeiträge reduzieren.

Von etwaigen Rückerstattungen der Beiträge an Angestellte (= versicherte Personen) durch die private Krankenversicherung bleibt der Arbeitgeberzuschuss hingegen unberührtDer Arbeitgeberzuschuss ist grundsätzlich steuerfrei, sofern er die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Gewährt das Unternehmen aus freien Stücken einen höheren Zuschuss, der über den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag hinausgeht, gilt dieser zusätzliche Betrag als Arbeitsentgelt, das versteuert werden muss. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Unternehmen den vollständigen Versicherungsbeitrag, also auch den Anteil des/der Angestellten zahlt, oder eine mögliche Selbstbeteiligung bezuschusst.

Die Bezuschussung der Krankenversicherung betrifft ausschließlich die Krankenvollversicherung. Für private Zusatzversicherungen, die Angestellte freiwillig abschließen und die nicht gesetzlich verpflichtend sind, erhalten Versicherte keinen Zuschuss. Ebenso entfällt der Arbeitgeberzuschuss, wenn Angestellte anderweitige Leistungen beziehen, wie etwa Krankentagegeld oder Elterngeld, oder sich beispielsweise in Elternzeit befinden.

Der Arbeitgeberzuschuss gilt im Übrigen auch für die private Pflegeversicherung, die sich an die private Krankenversicherung anschließt.

Vorteile einer privaten Krankenversicherung für Angestellte

PKV-Mitglieder profitieren nicht nur von einem umfangreichen Versicherungsschutz, der vielfältige Leistungen gewährt und diese bis ans Lebensende garantiert, sondern auch davon, sich ihren Versicherungsschutz den persönlichen Gesundheitsrisiken und ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend individuell zusammenstellen zu können. Besonders gut verdienende Angestellte sind hier im Vorteil: Da sich die Beitragshöhe in der PKV nicht - wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – nach dem Einkommen richtet, zahlen sie häufig günstigere Beiträge in der PKV als in der GKV – und erhalten dafür bessere Leistungen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Private Krankenversicherung Beiträge (einschließlich Arbeitgeberzuschuss) zurückerstattet, falls Leistungen nicht in Anspruch genommen worden sind.