Die jährliche Steuererklärung ist für viele eine eher nervige Pflicht. Dabei gibt es in vielen unterschiedlichen (Lebens-)Bereichen steuerliche Erleichterungen, um finanzielle Belastungen möglichst gering zu halten. Davon betroffen sind auch Beiträge zur Krankenversicherung. Sowohl in der PKV als auch in der GKV können Versicherte einen (Groß-)Teil ihrer Prämien als Vorsorgeaufwendungen („Sonderausgaben”) von der Einkommenssteuer absetzen. Dies gilt gegebenenfalls auch für PKV-Beiträge von Familienmitgliedern. Die rechtliche Grundlage hierzu bildet seit 2010 das Bürgerentlastungsgesetz. Doch in welcher Höhe können die Beiträge in der Steuererklärung geltend gemacht werden? Wie berechnet sich dieser absetzbare Beitrag? Und welche Steuerersparnisse kann man erzielen? Antworten darauf gibt der folgende Artikel.
PKV-Beiträge steuerlich absetzen: Leistungsbeschränkungen und Höchstgrenzen
Grundsätzlich gilt, dass etwa 80 % der PKV-Prämien und 100 % der Beiträge zur Pflegepflichtversicherung absetzbar sind. Die genaue Höhe, in der Versicherte ihre Krankenversicherung bzw. ihre PKV-Beiträge steuerlich absetzen können, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zunächst sind hier Basisleistungen (ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen) und Mehrleistungen (zum Beispiel Chefarztbehandlung oder Unterbringung im Einbettzimmer) voneinander abzugrenzen. Basisleistungen entsprechend dem GKV-Leistungsniveau können grundsätzlich in vollem Umfang und in voller Höhe abgesetzt werden; die genaue Beitragshöhe dieser Leistungen spielt keine Rolle.
Über die Basisversorgung hinausgehende Mehrleistungen können dagegen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Aber: keine Regel ohne Ausnahme. Denn es gilt eine Höchstgrenze für steuerlich absetzbare Beträge. Diese Höchstgrenze ist relevant, wenn die Kosten der Basisleistungen unterhalb dieser Grenze liegen. Dann ist es nämlich möglich, Mehrleistungen als sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zur Höchstgrenze abzusetzen. Allerdings ist die Höchstgrenze in den meisten Fällen durch die Basisleistungen schon „ausgeschöpft”, sodass Versicherte Mehrleistungen nicht steuerlich geltend machen können. Hiervon betroffen sind neben der Krankenvollversicherung auch andere Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel Krankenzusatzversicherungen, Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung.
Die Höchstgrenze richtet sich nach dem Berufsstand der versicherten Person. Da Angestellte ebenso wie Beamte und Rentner durch Arbeitgeber, Dienstherren und (gesetzliche) Rentenversicherung einen Zuschuss zu den PKV-Kosten erhalten, liegt die Grenze hier etwas niedriger bei 1.900 Euro jährlich. Selbstständige, die für die Krankenversicherung allein aufkommen müssen, können die Beiträge bis zu einem Betrag von 2.800 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen, sofern die Grenze durch die Basisleistungen noch nicht erreicht ist. Die Beträge gelten pro Person, sodass bei Ehepaaren die Grenze jeweils doppelt so hoch ist.
Versicherungsunternehmen ermittelt den absetzbaren Betrag, Versicherte können die Angaben einfach übernehmen
Auch wenn die meisten Versicherten ihren PKV-Beitrag gut im Blick haben und wissen, was für ihre Krankenversicherung monatlich oder jährlich anfällt, ist es doch mühsam, die Prämie hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit nach Basis- und Mehrleistungen „auseinanderzunehmen” und die Beiträge entsprechend zu berechnen. Hier wird es Versicherten einfach gemacht: Für die Steuererklärung erhalten sie nämlich am Anfang eines jeden Jahres von ihrem PKV-Anbieter eine Mitteilung, in der alle relevanten Beiträge aufgeteilt nach Basis- und Mehrleistungen gelistet sind und in welcher Höhe sie steuerlich abgesetzt werden können. Diese Angaben können Versicherte ganz einfach in die jeweilige Anlage ihrer Steuererklärung eintragen bzw. übernehmen.
Die Ermittlung bzw. Berechnung des eigentlichen Betrages, den Versicherte absetzen können, ist komplex und erfolgt anhand eines Punktesystems für die Versicherungsleistungen und mathematischen Rechnungsformeln. Vereinfacht ausgedrückt wird der Versicherungsbeitrag zwischen den Basisleistungen als absetzbarer Teil und den Mehrleistungen als nicht absetzbarer Teil aufgeteilt und der nicht absetzbare Teil abgezogen.
Zu beachten ist, dass Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung (Arbeitgeberzuschuss oder Zuschuss der Rentenversicherung) ebenfalls angegeben werden müssen, wodurch sich der absetzbare Teil verringert.
Damit die Basisleistungen bzw. die Beiträge allerdings vollständig berücksichtigt werden können, lässt die Versicherungsgesellschaft auch selbst dem Finanzamt entsprechende Daten (Beiträge zur Basisabsicherung und Pflegepflichtversicherung) elektronisch zukommen. Hierfür sind die persönliche Steuer-ID sowie die Einwilligung der versicherten Person in die Übermittlung der Daten erforderlich. Anschließend wird Versicherten die oben erwähnte Bescheinigung mit Angaben zu den jeweiligen Beiträgen und absetzbaren Anteilen ausgestellt, auf deren Grundlage die Steuererklärung dann erstellt wird.
Steuerersparnis durch Vorauszahlung der PKV-Beiträge
Nicht nur durch das Absetzen der PKV-Beiträge bringt Steuererleichterungen. Es besteht prinzipiell auch die Möglichkeit, durch eine Vorauszahlung der Versicherungsprämien steuerliche Vorteile zu erzielen. Privatversicherte können unter Umständen ihre Prämien bis zu drei Jahre (mindestens aber für 12 Monate) im Vorhinein zahlen und in diesem Zeitraum Steuern sparen.
Der steuerliche Vorteil einer Vorauszahlung liegt darin, dass die PKV-Beiträge für den entsprechenden Zeitraum ebenfalls steuerlich bereits „abgegolten” werden. Die Höchstgrenze, bis zu der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können und die mit den PKV-Prämien für die Basisleistungen in den meisten Fällen erreicht ist, bleibt jedoch „unberührt”. Daher können Privatversicherte in den der Vorauszahlung folgenden Jahren die Höchstgrenze mit anderen Vorsorgeaufwendungen „ausschöpfen”. So ist es dann beispielsweise möglich, Beiträge zur Haftpflichtversicherung oder zur Unfallversicherung bis zur maximalen Grenze abzusetzen.
Inwiefern eine Beitragsvorauszahlung allerdings sinnvoll und mit einhergehender Steuerersparnis überhaupt möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Relevant sind hier zum einen der Versicherungstarif einschließlich Beitragshöhe und einer etwaigen Selbstbeteiligung. Zum anderen spielen der Berufsstand der versicherten Person sowie das Versicherungsunternehmen selbst eine Rolle. Vorauszahlungen können insbesondere Selbstständigen und Beamten Steuerersparnisse bringen und müssen eigens mit dem jeweiligen PKV-Anbieter vereinbart werden. Dieser kann eine Vorauszahlung jedoch ablehnen. Grundsätzlich empfiehlt sich hier eine Beratung durch einen Experten für Versicherungen und/oder durch einen Steuerberater.
Reduzierung der absetzbaren Beiträge durch Prämienrückerstattungen
Eine besondere Regelung gilt hinsichtlich Beitragsrückerstattungen, die einige PKV-Unternehmen in manchen Tarifen gewähren, wenn Versicherte über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch nehmen und somit keine Kosten verursachen. Als „Belohnung” erhalten Privatversicherte von ihrem Krankenversicherer also einen Teil der Prämien zurück. In der Steuererklärung können jedoch nur die Ausgaben bzw. Beiträge geltend gemacht werden, die Versicherte tatsächlich gezahlt, sie also belastet haben. Eine Beitragsrückerstattung wird hiervon dementsprechend abgezogen, sodass die Sonderausgaben und damit der absetzbare Betrag niedriger (und schlussendlich die Steuern etwas höher) sind. Allerdings bieten Beitragsrückerstattungen auch bei hoher Steuerabgabe häufig noch finanzielle Vorteile.
Steuererleichterungen auch bei selbst bezahlten Behandlungen möglich
Neben den Versicherungsprämien sind unter bestimmten Umständen auch Leistungen und Krankheitskosten steuerlich absetzbar, für die das Versicherungsunternehmen nicht aufgekommen ist und die Versicherte (egal, ob privat oder gesetzlich krankenversichert) selbst bezahlt haben. Ab einer gewissen Höhe gelten die Leistungen bzw. Kosten nämlich als „außergewöhnliche Belastung” und können entsprechend von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Zuzahlungen für Medikamente, ärztlich verordnete alternative Heilbehandlungen oder bestimmte Augenoperationen.
Wichtig bzw. entscheidend ist hierbei, dass die Grenze der sogenannten „zumutbaren Belastung” überschritten ist. Wie hoch diese Grenze ist, richtet sich sowohl nach dem Einkommen als auch nach dem Familienstand der versicherten Person und wird prozentual berechnet.