Mancher hat bei Abschluss einer Versicherung eventuell im Blick, ob und wie man sie auch wieder beenden kann. Im Allgemeinen hat man hierbei „für den Fall der Fälle“ nur die Möglichkeit im Sinn, als versicherte Person zu kündigen. Was weniger häufig bedacht wird, ist allerdings die Tatsache, dass auch der Versicherer von sich aus ein Versicherungsverhältnis beenden kann. Doch wie verhält es sich bei einer privaten Krankenversicherung? Unter welchen Voraussetzungen – sei es durch den Versicherer oder durch den Versicherungsnehmer – kann ein PKV-Vertrag gekündigt werden?

Kündigung durch Versicherungsgesellschaft im Regelfall ausgeschlossen

Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Krankenversicherung ist eine Kündigung durch den PKV-Anbieter grundsätzlich nicht möglich, da eine medizinische Versorgung gewährleistet sein muss. Dieser Kündigungsschutz gilt in erster Linie für Krankheitsvollversicherungen und Pflegepflichtversicherungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können allerdings auch private Zusatzversicherungen betroffen sein. Je nach Art und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ist auch bei einer Zusatzversicherung eine ordentliche Kündigung durch das PKV-Unternehmen ausgeschlossen.

Allerdings gibt es Fälle, in denen Versicherungsgesellschaften dennoch außerordentlich kündigen können. Dazu zählen schwerwiegende Vertragsverstöße bzw. -verletzungen (zum Beispiel Abrechnungsbetrug), arglistige Täuschung oder bewusst falsche Angaben bei der Gesundheitsprüfung. In letzterem Fall sollten Versicherte jedoch unbedingt das Gespräch mit der Versicherungsgesellschaft suchen, um mit dieser den Sachverhalt zu klären. Liegt nämlich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit durch die versicherte Person vor, kann eine Kündigung unter Umständen abgewendet werden. Hier prüft das PKV-Unternehmen, ob in Kenntnis der tatsächlich gegebenen (und zunächst nicht korrekt dargelegten) Voraussetzungen der Versicherungsantrag zustande gekommen wäre, gegebenenfalls mit Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen.

In den Fällen allerdings, in denen die Versicherungsgesellschaft in Kenntnis der tatsächlich gegebenen gesundheitlichen Voraussetzungen den Versicherungsantrag auf Grundlage der Gesundheitsprüfung abgelehnt hätte, ist sie dazu berechtigt, den Vertrag mit einer einmonatigen Frist zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten vorliegen.

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Eine Kündigung durch den Versicherer? In der PKV aufgrund der Pflicht zur Krankenversicherung im Regelfall ausgeschlossen. (© Michael Burrows/pexels)

Wann können versicherte Personen selbst kündigen?

Anders als Versicherungsgesellschaften können Privatversicherte selbst ihre Krankenversicherung ohne weiteres kündigen. Gründe für eine Kündigung können etwa das Eintreten der Versicherungspflicht in der GKV oder ein (vorübergehender) längerer Auslandsaufenthalt mit einhergehender Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der EU sein. Allerdings müssen PKV-Versicherte einige Punkte beachten. Zunächst gelten grundsätzlich Fristen: eine Kündigung durch die versicherte Person ist jeweils nur zum Ende eines Versicherungsjahres nach Ablauf einer eventuellen Mindestvertragsdauer möglich, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Darüber hinaus ist die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung zu beachten: Privatversicherte müssen ihrem aktuellen bzw. alten PKV-Anbieter bei Kündigung und Wechsel des Unternehmens nachweisen, dass nach Ende der alten Krankenversicherung nahtlos die neue beginnt, ein Versicherungsschutz also ununterbrochen weiter besteht.

Abweichende Regelungen gelten, wenn für Privatversicherte eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Allerdings ist auch in diesem Fall ein Nachweis der Versicherungspflicht und damit der Gewährleistung eines Versicherungsschutzes gegenüber dem Privaten Krankenversicherer erforderlich.

Anwartschaftsversicherung bei Kündigung der PKV

Besteht bei einer Kündigung einer privaten Krankenversicherung die Aussicht, dass Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt in die PKV zurückkehren, ist eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll. Diese lässt den Versicherungsvertrag quasi „einfrieren”, sodass Betroffene ihre private Krankenversicherung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen wieder aufnehmen können – ohne eine erneute Gesundheitsprüfung und mit Beibehalten der bereits gebildeten Altersrückstellungen. Je nach Art der Anwartschaftsversicherung (kleine oder große Anwartschaft) profitieren Betroffene zudem von weiteren Vorteilen, zum Beispiel können weiterhin Altersrückstellungen gebildet werden.

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge

Bei einer Erhöhung der Versicherungsprämien haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dieses erlaubt eine Kündigung der Krankenversicherung bzw. des Versicherungsvertrages zu dem Zeitpunkt, ab dem die Beitragserhöhung in Kraft tritt – unabhängig vom Ende des Versicherungsjahres. Allerdings ist auch hier a) eine ununterbrochene gültige Krankenversicherung nachzuweisen und b) eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese liegt bei zwei Monaten und beginnt, sobald Versicherte die Ankündigung bzw. Mitteilung über die Beitragsanpassung erhalten haben.