In der PKV bieten viele Versicherungsunternehmen unter bestimmten Bedingungen eine Rückerstattung der Beiträge an. Derartige Rückzahlungen stellen eine Art Belohnung des Versicherungsunternehmens für die Versicherten dar, wenn diese über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen (das heißt, Rechnungen eingereicht) und damit dem Krankenversicherer keine Kosten verursacht haben. Inwiefern und unter welchen Bedingungen Versicherte eine Rückzahlung erhalten, ist in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs geregelt.
Nicht jeder PKV-Vertrag sieht eine Beitragsrückerstattung vor, für eine Rückzahlung der Beiträge müssen Versicherte eigens einen entsprechenden Tarif vereinbaren. In den brancheneinheitlichen Standard- und Basistarifen ist eine Rückerstattung in der Regel nicht möglich. Allerdings ist auch bei anderen Tarifen eine Beitragsrückerstattung abhängig von den Versicherungsbedingungen nicht in jedem Fall garantiert. Zudem bringt eine Rückzahlung auf lange Sicht nicht immer eine Ersparnis mit sich, sodass Tarife mit einer Beitragsrückerstattung – auch wenn sie zunächst durchaus verlockend klingen – nicht unbedingt lohnenswert sind. Im Einzelfall können PKV-Tarife ohne Rückerstattung sogar empfehlenswerter sein.
Formen der Beitragsrückerstattung: erfolgsunabhängig, erfolgsabhängig oder als Leistungsfreiheitsrabatt
Grundsätzlich ist zwischen drei Formen der Beitragsrückerstattung zu unterscheiden:
- erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (Pauschalleistung)
- erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
- Leistungsfreiheitsrabatt
Die erfolgsunabhängige Rückerstattung (auch Pauschalleistung) garantiert eine Rückzahlung der Beiträge in jedem Fall, sofern alle Voraussetzungen durch die versicherte Person erfüllt sind, das heißt in erster Linie eine Nichtinanspruchnahme der Versicherungsleistungen. „Erfolg” meint in diesem Zusammenhang ein günstiges Geschäftsergebnis des Versicherers und hat mit der versicherten Person selbst nichts zu tun. Der Anspruch auf eine Rückzahlung der Beiträge wird vertraglich festgelegt. Eine erfolgsunabhängige und garantierte Beitragsrückerstattung bieten jedoch nur wenige Private Krankenversicherer an.
Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist hingegen eine freiwillige Leistung der Privaten Krankenversicherer und an den wirtschaftlichen Erfolg des Versicherungsunternehmens gebunden. Bei einem wirtschaftlich erfolgreichen Jahr mit günstigem Geschäftsergebnis, wenn ausreichend Gewinne und Überschüsse erzielt worden sind, zahlen Versicherungsunternehmen einen Teil davon an die Versicherten zurück. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Ausgaben bzw. Kosten für das Versicherungsunternehmen geringer ausfallen als im Vorfeld kalkuliert. Im Allgemeinen gewährleisten Private Krankenversicherer eine Beitragsrückerstattung ein bis zwei Jahre im Voraus. Die erfolgsabhängige Rückzahlung der Beiträge ist das meistverwendete Beitragsrückerstattungsmodell.
Bei dem sogenannten Leistungsfreiheitsrabatt handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte und garantierte, jährlich ansteigende Vergünstigung. Diese wird auf den monatlichen Grundbeitrag gewährt, sofern Versicherte über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch nehmen. Aufgrund des jährlichen Anstieges des Leistungsfreiheitsrabattes um 5 % kann die Ermäßigung des regulären Beitrages bis zu 50 % betragen.
Wenn Versicherte irgendwann doch Krankenversicherungsleistungen in Anspruch nehmen, wird der Rabatt wieder reduziert. Er wird allerdings nicht sofort ganz gestrichen, sondern schrittweise gemindert (beispielsweise um zehn Prozentpunkte pro Jahr, in dem Leistungen bezogen werden). Die Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung durch einen Leistungsfreiheitsrabatt besteht bisher nur bei einzelnen Versicherungsunternehmen in bestimmten Tarifen.
Beitragsrückerstattung in der PKV: „Belohnung” für eingesparte Kosten und Verwaltungsaufwand
Eine Rückerstattung der Beiträge durch Versicherungsunternehmen erfolgt dann, wenn Versicherte ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch nehmen bzw. keine Rechnungen für Krankheits- und Behandlungskosten wie Arztbesuche, Medikamente o. Ä. einreichen; entweder weil PKV-Versicherte diese Leistungen selbst zahlen oder nicht benötigen. In diesem Fall zahlen Private Krankenversicherer einen Teil der Beiträge zurück. Versicherungsunternehmen belohnen quasi ihre Versicherten dafür, dass sie insbesondere bei „kleinen” Leistungen bzw. Rechnungen oder Beträgen neben den Behandlungskosten auch den verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand einschließlich der Kosten einsparen. Eine Erstattung der Beiträge ist unter Umständen auch möglich, wenn Versicherte alle Rechnungen aufbewahren und gebündelt ein oder zwei Mal im Jahr einreichen.
Bei zu erwartenden hohen Rückerstattungen kann eine Selbstzahlung niedriger Rechnungen und die Übernahme geringer Behandlungskosten durchaus lohnenswert sein. Allerdings sollten Versicherte nach Ablauf des Versicherungsjahres anhand der aufbewahrten Arztrechnungen und weiterer Unterlagen genau abwägen, was für sie günstiger ist: Einreichen und Begleichen der Rechnungen oder Beitragsrückerstattung. Dabei sollten allerdings auch unbedingt die steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden (siehe unten).
Die Beitragsrückerstattungen werden in der Regel jahresweise (das heißt, für das jeweils abgelaufene/vergangene Versicherungsjahr) gewährt. Die Versicherungsunternehmen informieren die Versicherten jeweils darüber, ob und in welcher Höhe eine Beitragsrückerstattung für das abgelaufene Jahr möglich ist.
Eine Ausnahme gilt bei Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen: Die entstehenden Kosten derartiger medizinischer Versorgungen werden je nach Versicherungsunternehmen und Tarif in der Regel ohne Auswirkungen auf eine mögliche Rückerstattung der Beiträge übernommen.
Um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, müssen allerdings alle Beiträge gezahlt sein. So darf etwa kein sogenannter Beitragsrückstand vorliegen. Darüber hinaus muss das Versicherungsverhältnis über den entsprechenden Zeitraum (das heißt, das vollständige Jahr über) bestehen und darf nicht gekündigt sein.
Höhe der Beitragsrückerstattungen
Die Höhe der Beitragsrückerstattung richtet sich naturgemäß nach dem jeweiligen Versicherungsunternehmen und den Gewinnen des abgelaufenen Geschäftsjahres einerseits sowie nach dem gewählten Tarif andererseits. Die genaue Höhe der Rückzahlungen kann also von Jahr zu Jahr variieren. Die Rückzahlung der Beiträge erfolgt dabei entweder in Höhe ganzer Monatsbeiträge oder als Prozentanteil des Jahresbeitrages. Im Allgemeinen entspricht sie durchschnittlich ein bis drei Monatsbeiträgen oder 15 % des Jahresbeitrages.
Die Rückzahlungshöhe hängt zudem von der Art der versicherten medizinischen Leistungen ab. Je nach Versicherungsunternehmen und Versicherungstarif werden Beitragsrückerstattungen nämlich nur für bestimmte Leistungen (zum Beispiel ambulante oder zahnärztliche Behandlung) gewährt. Andere Leistungen wie Kosten für Krankenhausbehandlung oder Krankentagegeld werden dagegen nicht berücksichtigt.
Rückerstattung der PKV-Beiträge: welche steuerlichen Aspekte zu beachten sind…
Auch wenn eine Beitragsrückerstattung im ersten Moment positiv klingt, hat sie dennoch gewisse Nachteile, die Versicherte bei der Wahl ihres PKV-Tarifs bedenken müssen. Ein möglicher und vorher zu kalkulierender Nachteil einer Beitragsrückerstattung ist etwa deren eventuelle Auswirkung auf mögliche Steuererleichterungen.
Grundsätzlich ist es möglich, Beiträge zur Privaten Kranken- und Pflegeversicherung als „Sonderausgaben” von der Steuer abzusetzen. Beiträge, die die Basisabsicherung betreffen, können in der Einkommensteuererklärung unbegrenzt geltend gemacht werden. Allerdings werden hier nur die Beträge steuermindernd berücksichtigt, mit denen die Versicherten auch tatsächlich belastet waren. Eine Beitragsrückerstattung wird daher von den gezahlten PKV-Beiträgen abgezogen und kann somit durch die Verringerung der Sonderausgaben zu einer höheren Steuerlast führen. Je nach Höhe der Beitragsrückzahlung, dem individuellen Steuersatz und den selbst gezahlten Behandlungskosten ist es möglich, dass der steuerliche Nachteil den Vorteil der Beitragserstattung überwiegt, da der Betrag der Beitragsrückzahlung nach Abzug der Steuer niedriger ist als die selbst gezahlten Krankheitskosten.
Beitragsrückerstattungen, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für über die Basisvorsorge hinausgehende Leistungen betreffen, wirken sich steuerlich nur aus, wenn die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht überschritten sind.
Neben der Erhöhung des zu versteuernden Einkommens durch die Beitragsrückerstattung gibt es zudem noch einen weiteren steuerlichen Aspekt, den Versicherte bedenken müssen: Das Absetzen selbst gezahlter Behandlungskosten als „außergewöhnliche Belastung”. Krankheitskosten, wie etwa Rechnungen für Medikamente oder Arztbesuche, können allerdings nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn eine sogenannte „zumutbare Belastung” überschritten wird, die sich je nach Höhe der Einkünfte und des Familienstandes errechnet. Dieser steuerliche Vorteil durch selbst gezahlte Behandlungskosten entfällt also, wenn die außergewöhnlichen Belastungen insgesamt unterhalb der Grenze der zumutbaren Belastung liegen – ein steuerlicher Nachteil entsteht dafür gegebenenfalls dennoch durch eine Beitragsrückerstattung, da diese die Sonderausgaben in jedem Fall reduziert.
Das Annehmen einer Beitragsrückerstattung sollte daher in jedem Fall gut überlegt und gegen die möglichen finanziellen Nachteile abgewogen werden.