Private Krankenversicherer müssen die Beiträge so berechnen und kalkulieren, dass diese möglichst stabil bleiben und Versicherte möglichst wenig belasten. Allerdings kann es dennoch vorkommen, dass sich die Beiträge ändern und angepasst werden; Versicherungsunternehmen sind grundsätzlich dazu berechtigt, unter bestimmten Bedingungen die Grundlagen der Beitragsberechnung (zum Beispiel Höhe der Versicherungsleistungen, Lebenserwartung der Versicherten u. a. m.) neu zu bewerten bzw. zu aktualisieren und die Beiträge den veränderten Bedingungen anzupassen. Wenn sich nämlich die Berechnungsgrundlage dahingehend verändert, dass der Unterschied zwischen den zuvor einkalkulierten und den später tatsächlich anfallenden Ausgaben ein bestimmtes Maß nicht nur vorübergehend deutlich übersteigt, müssen die Beiträge angepasst (in aller Regel erhöht) werden.
Bei einer entsprechenden Vereinbarung kann die Beitragsanpassung auch für die Selbstbeteiligung bzw. den Selbstbehalt sowie für den Risikozuschlag gelten.
Für Versicherte ist eine Beitragsanpassung mitunter nicht immer erfreulich, bedeutet sie doch in den meisten Fällen eine Erhöhung der Versicherungsprämien. Allerdings sind derartige Beitragsanpassungen bzw. -Erhöhungen aus naheliegenden Gründen auch unvermeidlich: eine steigende Lebenserwartung, zunehmende Krankheitskosten im Alter und neue, aber auch teurere medizinische Behandlungsmethoden führen unvermeidbar zu einem Anstieg der Versicherungsleistungen, sodass die ursprünglich kalkulierten Beiträge oft nicht mehr ausreichen. Auch das zur Zeit niedrige Zinsniveau senkt für die PKV die möglichen Gewinne (Rendite) durch Kapitalanlagen – was wiederum Auswirkungen auf die Beitragsberechnung haben kann.
Dies zeigt auch die Entwicklung der vergangenen Jahre, in denen eine Beitragserhöhung stetig erforderlich gewesen ist, um Versicherten auch weiterhin einen bestmöglichen Versicherungsschutz und damit eine bestmögliche medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Eine Beitragsanpassung erfolgt stets für alle Versicherten innerhalb eines Tarifs. Hier gilt zur Absicherung des Gesundheitsrisikos – entgegen dem in der PKV üblichen Äquivalenzprinzip bei Festlegung des Beitrages bei Versicherungsabschluss nach individuellen Risikofaktoren – das sogenannte Solidaritätsprinzip: das bedeutet, dass bei einem allgemeinen Anstieg der Ausgaben für versicherte medizinische Leistungen in einem bestimmten Tarif die zusätzlichen Kosten – unabhängig vom Gesundheitszustand der einzelnen versicherten Person – auf alle Versicherten in diesem Tarif gleichermaßen verteilt werden und dann zu Beitragssteigerungen führen.
Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung, in der die Beiträge in der Regel jedes Jahr erhöht werden, können die Versicherungsprämien in der Privaten Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Vorschriften mehrere Jahre stabil bleiben, werden dann allerdings nachträglich im Ganzen angepasst. Betrachtet man jedoch die einzelnen Jahre für sich, so sind die PKV-Beiträge in den letzten 10 Jahren (Stand 2010 bis 2020) pro versicherte Person durchschnittlich um 2,3 % jährlich gestiegen – und fallen damit insgesamt niedriger aus als in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragserhöhung um 3,8 % pro versicherte Person im Jahr).
Allgemeine und rechtliche Grundlagen der Beitragsanpassung
Auch wenn Beitragsanpassungen in der PKV üblich sind und Private Krankenversicherungen prinzipiell das Recht haben, die Beiträge zu erhöhen, muss eine derartige Prämienanpassung nach gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Diese sind unter anderem im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt.
Grundsätzlich basiert eine Beitragsanpassung auf einer Abweichung der im Vorfeld kalkulierten von den dann tatsächlich anfallenden Kosten der Versicherungsleistungen. Hierfür gelten allerdings bestimmte Schwellenwerte, die überschritten sein müssen. So ist eine Beitragsanpassung nur erlaubt, wenn die Ausgaben der PKV für versicherte Leistungen innerhalb eines Tarifes nachweislich mindestens 10 % von den ursprünglich berechneten Krankheitskosten abweichen. Liegen diese Voraussetzungen vor oder ist die zuvor kalkulierte Sterbewahrscheinlichkeit um über 5 % gestiegen oder gefallen, werden die Beiträge nach einer Überprüfung jeweils angepasst, das heißt, entweder erhöht oder reduziert. Es muss hierbei davon auszugehen sein, dass diese Abweichung der Kosten der Versicherungsleistungen tatsächlich nicht nur vorübergehend ist, sondern dauerhaft anhält. Im Umkehrschluss erfolgt keine Prämienanpassung, wenn die Kosten der PKV unterhalb der 10 %- bzw. 5 %-Schwellenwerte liegen.
Anhand der Berechnungsgrundlagen der Versicherung überprüft ein unabhängiger, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellter Treuhänder, inwiefern der Schwellenwert überschritten und eine Beitragsanpassung in der angegebenen Höhe gerechtfertigt und ordnungsgemäß ist. Private Krankenversicherer müssen dann die Versicherten schriftlich über die geplante Prämienanpassung einschließlich ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung informieren.
Auch wenn eine Beitragsanpassung grundsätzlich in beide Richtungen erfolgen kann, die Versicherungsprämien also sowohl reduziert als auch erhöht werden können, bedeutet eine Beitragsanpassung im Allgemeinen eine Erhöhung der Beiträge.
Da die Kosten der PKV nicht jedes Jahr über die Schwellenwerte hinaus ansteigen bzw. die Abweichung nicht jedes Jahr mehr als 10 % bzw. 5 % beträgt, werden die Beiträge entsprechend nicht zwingend jedes Jahr angepasst. Allerdings besteht, wenn Beiträge über mehrere Jahre gleich bleiben und nicht angepasst werden, das Risiko, dass die Prämien sprunghaft erhöht und die gestiegenen Gesundheitskosten auf einmal ausgeglichen werden müssen; denn die Abweichungen der vorangegangenen Jahre werden bei Überschreitung des Schwellenwertes automatisch in die Neukalkulation der Beiträge miteinbezogen.
Hintergrund sind die gesetzlichen Kalkulationsvorschriften, wonach die Beiträge nachträglich bzw. rückwirkend der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst werden müssen, wenn der 10 %- bzw. 5%-Schwellenwert überschritten ist. Naturgemäß fällt die Prämienanpassung dann umso höher aus, je länger die Beiträge unverändert geblieben sind bzw. keine Anpassung stattgefunden hat, da sich die tatsächlichen Kosten einschließlich der anfallenden Zinsen in den Zeiträumen, in denen sie unterhalb des Schwellenwertes liegen, „anstauen”.
Um derartige sprunghafte und schlagartige Beitragsanpassungen zu vermeiden und Versicherte zu entlasten, haben Private Krankenversicherer das Ziel, durch eine Reform der Kalkulationsvorschriften eine möglichst konstante Entwicklung der PKV-Kosten mit gleichmäßigeren Anstiegen bzw. Anpassungen der Prämien zu erwirken. Dafür fehlen derzeit allerdings noch die gesetzlichen Grundlagen.
Beitragserhöhung: Ausgleich der Niedrigzinsen
Einen wesentlichen Einfluss auf die Beitragsanpassungen haben auch wie bereits erwähnt die bei dem aktuell niedrigen Zinsniveau geringen Renditen durch Kapitalanlagen. Diese sollen dazu dienen, die mit steigendem Alter zunehmenden Gesundheitskosten abzumildern. Die Zinserträge stellen also eine Art finanzielle Vorsorge dar, die aus den genannten Gründen zur Zeit allerdings bis zu einem gewissen Grad „auf Eis” liegt. Durch die immer weiter sinkenden Zinserträge fehlen allerdings die Einnahmen zur Vorsorge. Dieses Defizit muss durch höhere Beitragszahlungen und eine entsprechende Prämienanpassung ausgeglichen werden.
Da die Zinserträge zwar jährlich sinken, aufgrund der Kalkulationsvorschriften sich jedoch nicht in jedem Jahr aktuell, sondern nur bei Überschreitung des Schwellenwertes auf die Prämienberechnung auswirken dürfen, sind Private Krankenversicherer jetzt genötigt, die schon seit Jahren niedrigen Zinserträge mit einem gewissen zeitlichen Verzug auf einmal in Form von Beitragserhöhungen zu kompensieren.
Reduzierung der Beiträge durch Tarifwechsel nach Prämienanpassung
Um den bestmöglichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten, sind Beitragsanpassungen unerlässlich. Allerdings können diese dazu führen, dass Versicherten der jeweilige Tarif zu teuer wird. In diesem Fall bietet die PKV die Möglichkeit, einer Beitragserhöhung in gewisser Hinsicht entgegenzuwirken und etwa durch einen Wechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung in einen günstigeren Tarif die Beiträge zu reduzieren. Ein Tarifwechsel steht Versicherten grundsätzlich jederzeit gesetzlich zu.
Versicherte können dabei beispielsweise in einen der brancheneinheitlichen Sozialtarife (Standardtarif oder Basistarif) wechseln; sowohl der Standard- als auch der Basistarif sind günstiger, bieten dafür allerdings nur noch Leistungen, die sich in etwa auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherungen bewegen.
Auch ein interner Tarifwechsel innerhalb der PKV zu besseren Bedingungen ist möglich. Solche Wechsel können jedoch nur bei gleichartigen Tarifen erfolgen, deren Leistungsspektrum vergleichbar mit dem bisherigen Tarif ist. Ein interner Tarifwechsel empfiehlt sich auch deswegen, weil Versicherte ihre bereits gebildeten Altersrückstellungen vollständig in den neuen Tarif „mitnehmen” können.
Private Krankenversicherer sind ab dem 60. Lebensjahr der Versicherten sogar dazu verpflichtet, auf die Möglichkeit eines Wechsels in einen vergleichbaren Tarif innerhalb des Versicherungsunternehmens hinzuweisen. Viele Anbieter informieren bei Beitragsanpassungen jedoch bereits in jüngerem Alter über günstigere Tarife und damit einhergehend über Tarifwechsel innerhalb der PKV.
Eine Reduzierung der Beiträge nach einer Prämienanpassung ist zudem unter Umständen auch durch eine Erhöhung der Selbstbeteiligung oder durch Verzicht auf gewählte Sonder- bzw. Mehrleistungen, wie Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer bei Krankenhausaufenthalt etc., möglich. Sowohl eine Erhöhung des Selbstbehaltes als auch der Verzicht auf Mehrleistungen sollten allerdings nur in Betracht gezogen werden, wenn Versicherte die finanziellen Möglichkeiten haben, im Krankheitsfall (= Versicherungsfall) die für sie dann höheren Kosten auch zu stemmen. Darüber hinaus müssen Versicherte bedenken, dass es in der Regel nicht möglich ist, die Selbstbeteiligung später wieder zu reduzieren.
Beitragserhöhung: Versicherte haben Sonderkündigungsrecht
Bei einer Anpassung bzw. Erhöhung der Beiträge besteht ein Sonderkündigungsrecht, mit dem PKV-Versicherte die private Krankenversicherung bzw. das Versicherungsverhältnis kündigen können, bevor die Vertragslaufzeit endet. Das Sonderkündigungsrecht gilt ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der Beitragsanpassung, Versicherte müssen bis spätestens einen Tag bevor die Beitragserhöhung wirksam wird bei ihrem jeweiligen Privaten Krankenversicherer gekündigt haben.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, eine Beitragserhöhung überprüfen zu lassen und sich über eine mögliche Vorgehensweise umfangreich zu informieren und beraten zu lassen. Die jeweiligen Vor- und Nachteile sollten in der individuellen Situation genau abgewogen werden, nicht zuletzt sollten Versicherte unter anderem ein etwaiges Wegfallen der Altersrückstellungen bedenken.
Alles hat seinen Preis – die medizinische Versorgung macht da keine Ausnahme...
Verständlicherweise hat einerseits jeder ein Interesse daran, von den Segnungen des medizinischen Fortschritts zu profitieren, andererseits ist niemand von steigenden PKV-Beiträgen begeistert. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass die Versicherten im Krankheitsfall heutzutage Anspruch auf Leistungen haben, an die vor Jahrzehnten noch nicht zu denken war. Die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung vieler Krankheiten haben sich enorm verbessert – während früher ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall oder eine schwere Infektion unter Umständen nicht überlebt wurden, sind die Chancen auf Genesung heute oft ganz erheblich gestiegen. Aber teure diagnostische Geräte, aufwendige medikamentöse Therapien oder chirurgische Eingriffe haben natürlich ihren Preis. Jeder Bundesbürger zahlt heute einen immer größeren Anteil für seine Gesundheit – dafür ist die ihm zustehende medizinische Versorgung aber auch stetig besser geworden und heute so gut wie nie.