Das höchste Gut des Menschen ist bekanntlich seine Gesundheit. Daher ist ein guter Gesundheitsschutz das A & O. Dass man in diesem Zusammenhang für den Krankheitsfall eine Versicherung haben sollte oder meist – gesetzlich vorgeschrieben – auch haben muss, ist einerseits nachvollziehbar, andererseits weitläufig bekannt. Dass man aber nicht nur zu Hause, sondern auch bei einem Aufenthalt im Ausland krank werden kann, ist zwar einleuchtend, aber nicht unbedingt jeder Person bewusst. Da je nach den gegebenen Umständen sowohl besonders umfangreiche als auch spezielle Versicherungsleistungen erforderlich sind bzw. sein können, ist es möglich, dass die eigene Krankenvollversicherung nicht vollumfänglich einspringt. Um dennoch einen bestmöglichen Versicherungs- bzw. Gesundheitsschutz zu gewährleisten, ist hier in vielen Fällen der Abschluss einer sogenannten Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll.
Weltweiter Versicherungsschutz durch private Krankenvollversicherung
Grundsätzlich genießen PKV-Versicherte auch außerhalb Deutschlands Versicherungsschutz. Die Private Krankenversicherung hat weltweit Gültigkeit und besteht im Ausland häufig über drei Monate oder länger, mindestens aber über einen Monat. Je nach Tarif sind die Versicherungsleistungen dabei unterschiedlich umfangreich. Dennoch empfiehlt es sich auch für Privatversicherte, für Aufenthalte im Ausland eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Diese deckt nämlich auch Leistungen bzw. Kosten ab, die durch die normale Krankenvollversicherung nicht versichert sind. In der Regel beinhaltet eine klassische Krankenversicherung lediglich die Abdeckung von Leistungen direkt vor Ort, zum Beispiel eine Kostenübernahme von Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen. Allerdings können bei einem Krankheitsfall im Ausland zusätzliche (das heißt, im Inland so nicht anfallende) Leistungen erforderlich sein, die eben nicht von der Vollversicherung, sondern nur von der Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt sind.
Eine Auslandskrankenversicherung kann sich darüber hinaus auch im Hinblick auf eine eventuelle Beitragsrückerstattung im „normalen” Tarif der Krankenvollversicherung lohnen. Private Krankenversicherer zahlen einen Teil der Prämien als eine Art Belohnung zurück, wenn Versicherte die Leistungen ihrer Vollversicherung nicht nutzen. Nehmen Privatversicherte im Ausland nun die Auslandsreisekrankenversicherung in Anspruch, erhalten sie unter Umständen Beiträge zurückerstattet, da die normale Vollversicherung ungenutzt bleibt.
Auslandsreisekrankenversicherung: leistungsstark im Ausland versichert
Eine Auslandsreisekrankenversicherung bietet einen vielseitigen Gesundheitsschutz mit umfangreichen Leistungen – ganz gleich, in welchem Land oder auf welchem Kontinent sich Versicherte befinden; der Gesundheitsschutz gilt weltweit.
Die Leistungen einer Auslandsreisekrankenversicherung umfassen zum einen die auch im Inland versicherten Grundleistungen für die ambulante medizinische Versorgung (einschließlich Medikamentengabe und zahnärztlicher Behandlung) und für die Krankenhausbehandlung. Je nach Versicherer bzw. Vertrag werden hier allerdings nur die Leistungen im Rahmen einer unvorhersehbar erforderlichen Versorgung abgedeckt.
Der Versicherungsschutz einer Auslandsreisekrankenversicherung gilt hingegen in der Regel nicht für gesundheitliche Einschränkungen oder für Erkrankungen, die bereits vor Reiseantritt bekannt sind und vorhersehbar eine medizinische Behandlung auch im Ausland erfordern (zum Beispiel bei chronischen Erkrankungen). In diesem Fall sind Versicherungsunternehmen im Rahmen der Auslandsreisekrankenversicherung nicht dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Vielmehr greift hier die normale PKV-Vollversicherung. Betroffene sollten sich von dieser Einschränkung jedoch nicht „abschrecken” lassen und bei einer Reise ins Ausland trotzdem und in jedem Fall eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Hier lohnt sich eine vorherige Überprüfung und Beratung, inwiefern beispielsweise notwendige Behandlungen abgedeckt sind. Ebenso empfiehlt es sich in diesem Fall, sich ein ärztliches Attest über die Reisefähigkeit einzuholen.
Zum anderen deckt eine Auslandsreisekrankenversicherung weiterführende Leistungen ab, die speziell im Rahmen einer Urlaubsreise bzw. eines Aufenthaltes im Ausland erforderlich und bedeutsam sind. Eine dieser Leistungen ist der Rücktransport nach Hause; entweder an den offiziellen Wohnsitz der versicherten Person oder in das dem Wohnsitz am nächsten gelegene geeignete Krankenhaus. Die Absicherung des Rücktransportes beinhaltet sowohl die Übernahme der Kosten als auch die Organisation und Ausführung durch das Versicherungsunternehmen. Ebenso ist eine Überführung nach Deutschland im Sterbefall während einer Auslandsreise abgesichert. Hier kommen Versicherer bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag (im Allgemeinen bis zu 10.000 Euro) für die anfallenden Kosten auf.
Versicherungsschutz beim Rücktransport durch die Auslandsreisekrankenversicherung
Ein Rücktransport bzw. dessen Kosten sind durch eine Auslandskrankenversicherung grundsätzlich dann abgedeckt, wenn ein Rücktransport aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dies kann hauptsächlich bei schwerwiegenden Verletzungen oder Erkrankungen der Fall sein, wenn die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten vor Ort maßgeblich schlechter als in Deutschland sind. Viele Versicherungsunternehmen übernehmen die anfallenden Kosten jedoch bereits, wenn ein Transport zurück nach Deutschland zwar nicht zwingend erforderlich, aber medizinisch sinnvoll ist, etwa weil dort die Behandlungsmöglichkeiten besser sind und der Heilungsprozess aussichtsreicher ist.
Zudem erfolgt eine Kostenübernahme des Rücktransportes in der Regel in den Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt im Ausland höhere Kosten als ein Rücktransport verursachen würde. Auch bei einem zu erwartenden längerfristigen stationären Aufenthalt (in der Regel länger als 14 Tage) sind ein Rücktransport und eine damit einhergehende Übernahme der Kosten möglich.
Die Kosten eines medizinischen Rücktransportes können je nach Reiseland im hohen fünfstelligen Bereich liegen. Daher ist eine Abdeckung des Rücktransportes besonders wichtig, damit Versicherte nicht auf den Kosten sitzen bleiben und schlimmstenfalls Gefahr laufen, in finanzielle Nöte zu geraten.
Abhängig von Tarif und Versicherungsvertrag kann die Absicherung eines Rücktransportes allerdings bereits in der normalen Krankenvollversicherung enthalten sein. Privatversicherte sollten jedoch – ungeachtet des Leistungsumfanges ihrer Vollversicherung – bei einem Aufenthalt in anderen Ländern in jedem Fall eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Aufgrund der vielfältigen Leistungen ist so ein bestmöglicher Gesundheitsschutz gewährleistet. Zudem ist eine Auslandsreisekrankenversicherung wie erwähnt auch hinsichtlich einer Rückerstattung der Beiträge der Vollversicherung von Bedeutung.
Der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung als private Zusatzversicherung ist übrigens auch für Personen möglich, die in der GKV versichert sind. Für sie kann sich eine Auslandsreisekrankenversicherung besonders lohnen, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland in der Regel stark eingeschränkt ist.
Umfangreiche Leistungen einer Auslandsreisekrankenversicherung
Die Leistungen der Versicherungsgesellschaften umfassen dabei in vielen Fällen nicht nur eine umfangreiche Erstattung von Krankheitskosten, sondern auch eine anderweitige umfassende Unterstützung. So informieren Private Krankenversicherer ihre Versicherten im Fall der Fälle beispielsweise über deutsch- oder englischsprachige medizinische Fachkräfte und nahe gelegene geeignete Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken. Ebenso kümmert sich das Versicherungsunternehmen um die Versorgung mit am ausländischen Aufenthaltsort nicht vorhandenen Arzneimitteln o. ä. und – falls gewünscht – um die Benachrichtigung von Angehörigen sowie die Kontaktherstellung zwischen den behandelnden Ärzten in Deutschland und denen im Ausland.
Versicherungsschutz im Ausland vor Reiseantritt vereinbaren
Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung muss bzw. sollte grundsätzlich vor Antritt der Reise erfolgen, ist allerdings – abhängig vom Anbieter – unter Umständen auch relativ kurzfristig per Online-Antrag möglich. Damit der Versicherungsschutz rechtzeitig in Kraft tritt, ist in diesem Fall jedoch unbedingt darauf zu achten, dem Unternehmen schnellstmöglich den Versicherungsbeitrag zukommen zu lassen (zum Beispiel durch Überweisung oder Lastschriftmandat).
Im Ausland selbst haben Versicherte in der Regel keine Möglichkeit mehr, eine Auslandskrankenversicherung zu vereinbaren. Zudem gilt in möglichen Ausnahmefällen der Versicherungsschutz nicht rückwirkend. Das bedeutet, dass für etwaige bereits erbrachte medizinische Leistungen keine Kostenerstattung mehr möglich ist.
Auslandsreisekrankenversicherung als Jahrestarif oder einmalig zeitlich begrenzt möglich
Versicherte können dabei zwischen zwei Tarifen bzw. Arten einer Auslandsreisekrankenversicherung wählen:
- einem Jahrestarif und
- einer einmaligen Auslandskrankenversicherung für den jeweiligen Auslandsaufenthalt
Ein Jahrestarif lohnt sich insbesondere dann, wenn Versicherte mehrmals im Jahr andere Länder bereisen, beispielsweise weil sie mehrmals im Jahr in den Urlaub fahren. Versicherungsunternehmen bieten in der Regel Jahrestarife mit einer Gültigkeitsdauer von ein oder zwei Jahren an. Aber aufgepasst: Da der Versicherungsschutz nach dem festgelegten Zeitraum nicht „einfach so” ausläuft, müssen Versicherte den Jahrestarif eigens rechtzeitig kündigen. Andernfalls verlängert sich der Versicherungsschutz jeweils automatisch um weitere 12 Monate.
Reisehöchstdauer bei Auslandsreisekrankenversicherungen
Ein Auslandskrankenversicherungsjahrestarif gilt grundsätzlich für eine beliebige Anzahl von Aufenthalten, die jeweilige Reisedauer ist allerdings beschränkt. Die maximale Dauer eines einzelnen Auslandsaufenthaltes richtet sich nach dem gewählten Tarif, beträgt jedoch 70 Tage. Hier unterscheidet sich eine Auslandsreisekrankenversicherung von einer gewöhnlichen PKV-Krankenvollversicherung, deren Gesundheitsschutz im Ausland über 70 Tage hinaus bestehen kann. Jeder Auslandsaufenthalt wird für sich einzeln betrachtet, die Zeiten/Dauern werden nicht zusammengerechnet. Versicherte können also innerhalb eines Jahres so oft ins Ausland reisen, wie sie möchten – die Auslandsreisekrankenversicherung gilt uneingeschränkt, solange die einzelnen Reisen jeweils die an Tagen vereinbarte Höchstdauer nicht überschreiten.
Eine einmalige und für den jeweiligen Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzte Auslandsreisekrankenversicherung können Versicherte in der Regel für einen bis zu einem Jahr andauernden Aufenthalt im Ausland abschließen. Je nach Tarif und Anbieter kann der Zeitraum allerdings auch variieren. Hier sind spezielle Tarife für langfristige Reisen bzw. Auslandsaufenthalte möglich. Der Versicherungsabschluss muss vor Reiseantritt erfolgen und den ganzen Zeitraum des Auslandsaufenthalts umfassen.
In den Fällen, in denen der Auslandsaufenthalt länger dauert als ursprünglich vertraglich vereinbart, besteht nämlich in der Regel kein Versicherungsschutz mehr. Zumindest bei einem einmaligen Versicherungsschutz ist eine Verlängerung der Versicherung auch während des Auslandsaufenthaltes unter bestimmten Voraussetzungen zwar möglich. Dennoch empfiehlt es sich, eine eventuelle Ausdehnung des Versicherungsschutzes vor Reiseantritt zu vereinbaren. In den meisten Fällen muss die Verlängerung ohnehin – wie bei einer normalen PKV-Vollversicherung im Ausland – im Vorfeld erfolgen. Eine Ausnahme gilt allerdings auch hier, falls eine ordnungs- bzw. fristgemäße Rückreise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall setzt sich die Auslandsreisekrankenversicherung auch über den vereinbarten Zeitraum hinaus fort.
Spezielle Versicherungstarife für Familien
Für Familien gibt es je nach Versicherungsunternehmen spezielle Familientarife einer Auslandskrankenversicherung. Diese sichern alle Familienmitglieder ab. Als Familienmitglieder gelten in der Regel alle in einem Haushalt lebenden Personen. Genaueres ist in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Anbieters festgelegt. Hier gibt es hauptsächlich Unterschiede zwischen einer Jahres- und einer einmaligen Auslandsreisekrankenversicherung. Ein besonderer Schutz im Rahmen einer Familienversicherung besteht für Kinder. Dies gilt sowohl für den Fall, dass sie selber erkranken und behandelt werden müssen, als auch bei einem Krankheitsfall der Eltern.
Prinzip der Kostenerstattung
Wie in der PKV generell üblich, gilt auch bei einer Auslandskrankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung. Versicherte zahlen demnach die anfallenden Behandlungs-, Arzneikosten etc. zunächst selbst und erhalten dann nach Vorlage bzw. Einreichen der Rechnungen bei ihrer Krankenversicherung die Kosten erstattet.
Gegebenenfalls ist allerdings eine bestimmte Frist einzuhalten, innerhalb derer die Rechnungen bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht werden müssen. Die Abrechnung von Krankenhauskosten erfolgt durch den Anbieter in vielen Fällen direkt mit dem jeweiligen Krankenhaus, ohne dass Versicherte vorauszahlen müssen.
Überprüfung langjähriger Verträge sinnvoll
Für Versicherte mit langjährig bestehenden Auslandsreisekrankenversicherungen lohnt es sich, ihre Verträge regelmäßig zu überprüfen. Hintergrund ist unter anderem, dass in den letzten Jahren viele Versicherer die Vertragsbedingungen deutlich zugunsten der Versicherten geändert haben. Dabei ist auch auf den Geltungsbereich der Auslandsreisekrankenversicherung zu achten. Manche Tarife gelten nämlich nicht weltweit, sondern nur in bestimmten Ländern bzw. Regionen. Auch deshalb sollten langjährig Versicherte ihre Auslandsreisekrankenversicherung prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Darüber hinaus ist bei der derzeitigen Corona-Pandemie und einer geplanten Reise ins Ausland ganz besonders darauf zu achten, dass für einige Auslandskrankenversicherungen Epidemien und Pandemien oder Reisewarnungen Leistungsausschlüsse zur Folge haben (können), sodass kein Versicherungsschutz besteht. Hier ist darauf zu achten, dass Tarife gewählt werden, die a) eine Erkrankung an Covid-19 während des Auslandsaufenthaltes abdecken und b) auch bei einer Reisewarnung für das entsprechende Land Versicherungsschutz bieten.