Sofern Versicherte die einmal vereinbarten PKV-Leistungen nicht ändern möchten, sind diese bis zum Lebensende gültig; eine Leistungskürzung durch das Versicherungsunternehmen ist nicht möglich. Dies gilt auch im Alter, wenn das Krankheitsrisiko naturgemäß ansteigt mit der Folge, dass auch Gesundheitskosten und Beiträge höher werden.
Um sowohl solche lebenslang garantierten Leistungen in der medizinischen Versorgung zu gewährleisten als auch die Beiträge im Alter möglichst stabil zu halten, treffen Private Krankenversicherer eine (auch gesetzlich vorgeschriebene) finanzielle Altersvorsorge. Dies geschieht durch die Bildung von finanziellen Rücklagen für das Alter durch entsprechende Beitragszahlungen, die Versicherte ab Eintritt in die PKV leisten.
Altersrückstellungen: Sparanteil von „zu viel” gezahlten Beiträgen
Die sogenannten Alterungsrückstellungen (auch Altersrückstellungen) ermöglichen es, auch bei steigendem Krankheitsrisiko im Alter die Versicherungsleistungen finanziell abzusichern. Dazu zahlen PKV-Versicherte in jüngeren Jahren einen höheren Versicherungsbeitrag als – gemessen an den anfallenden Krankheitskosten – eigentlich erforderlich. Aus diesem Mehrbeitrag bildet das Versicherungsunternehmen finanzielle Rücklagen, um so die später höheren Gesundheitskosten abzufedern. Bei dem derzeit niedrigen Zinsniveau sind entsprechende Einkünfte aus den (am Kapitalmarkt angelegten) Rückstellungen allerdings geringer, was höhere Prämien zur Folge hat.
Bei der Kalkulation der Altersrückstellungen spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle, die Berechnung ist versicherungsmathematisch komplex. Als Berechnungsgrundlage relevant sind unter anderem die aktuellen Gesundheitskosten im Rahmen der allgemeinen Beitragskalkulation.
Bildung von Altersrückstellungen gesetzlich verpflichtend
Alterungsrückstellungen sind in der PKV bis auf wenige Ausnahmen für jeden Tarif gesetzlich vorgeschrieben. Einzig zeitlich befristete Tarife (zum Beispiel Ausbildungstarife oder Kinder- und Jugendtarife) sind hiervon ausgenommen. Derartige Tarife enden im Allgemeinen automatisch, sobald Versicherte das entsprechende festgelegte Höchstalter erreichen.
Über die gesetzlich vorgeschriebenen Altersrückstellungen hinaus besteht für Versicherte je nach PKV-Unternehmen zudem die Möglichkeit, über sogenannte Beitragsentlastungstarife freiwillig zusätzliche Rückstellungen zu bilden, um die angestrebte Beitragsreduzierung garantieren zu können.
Die Bildung von Altersrückstellungen ist im Übrigen auch – abhängig von den dortigen Tarifen – in der privaten Pflegeversicherung sowie in Krankenzusatzversicherungen möglich. Anders als bei privaten Krankenvollversicherungen sind Altersrückstellungen hier allerdings nicht gesetzlich verpflichtend.
Beitragsentlastung durch den 10 %-Zuschlag
Um Privatversicherte im Alter hinsichtlich der Beiträge zu entlasten, schreibt der Gesetzgeber seit Januar 2000 einen 10 %-Zuschlag auf die Versicherungsprämien vor, den Private Krankenversicherer erheben müssen. Versicherte zahlen demnach über einen festgelegten Zeitraum (zwischen dem 21. und 61. Lebensjahr) 10 % mehr an Monatsbeiträgen, als es die Finanzierung der aktuellen Kosten für die medizinische Versorgung versicherungsmathematisch erfordern würde. Dieser zusätzlich gezahlte Anteil wird ab dem 65. Lebensjahr dann dazu eingesetzt, Versicherungsleistungen im Alter zu finanzieren und zudem etwaige Beitragserhöhungen auszugleichen.
Was passiert mit den Altersrückstellungen bei Tarif- oder Krankenversicherungswechsel?
Von besonderer Bedeutung sind die Altersrückstellungen in den Fällen, in denen Versicherte ihre Private Krankenversicherung wechseln bzw. den Vertrag kündigen oder beenden möchten. Hier sind drei Situationen zu unterscheiden:
- ein Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherungsunternehmens
- ein Wechsel zu einem anderen PKV-Anbieter
- ein Wechsel in die Gesetzliche Krankenversicherung
Je nach Sachverhalt können die angesparten Rücklagen teilweise oder sogar vollständig verfallen.
Altersrückstellungen bei internem Tarifwechsel übertragbar
Ein Wechsel in einen anderen Tarif beim selben Anbieter hat in der Regel keinen Einfluss auf die bereits gebildeten Altersrückstellungen; diese werden vollständig übertragen, sofern der neue Tarif vergleichbare Leistungen beinhaltet. Die bereits gebildeten Altersrückstellungen werden bei der Veränderung der Beiträge durch einen Tarifwechsel im Hinblick auf das Alter der versicherten Person „gutgeschrieben” und als Reduzierung der Beiträge gewährt. Entscheidend hierbei ist der aus der Beitragsminderung resultierende finanzielle Vorteil. Die absolute Höhe der Altersrückstellungen ist hingegen weniger von Bedeutung.
Wechsel des PKV-Anbieters: Versicherungsbeginn für Mitnahme der Altersrückstellungen entscheidend
Möchten Versicherte zu einem anderen privaten Versicherungsunternehmen wechseln, können sie ihre Altersrückstellungen abhängig vom Vertrag bzw. Vertragsjahr nur zum Teil zum anderen Anbieter „mitnehmen” – vorausgesetzt, die Versicherung wurde ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen. Man spricht hier von einem sogenannten Übertragungswert. Der Teil der Altersrückstellungen, der bei einem PKV-Wechsel übertragbar ist, entspricht in seiner Höhe den Rücklagen, die bei einer Krankenversicherung über den Basistarif gebildet worden wären.
Rückstellungen aus Beitragsanteilen, die über die Leistungen des Basistarifs hinausgehen (zum Beispiel Mehrleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt wie eine Chefarztbehandlung), gehen bei einem Wechsel zu einem anderen PKV-Anbieter verloren. Der Verlust der Altersrückstellungen hängt hierbei also von dem Umfang der vertraglich vereinbarten über die „Grundversorgung“ hinausgehenden Versicherungsleistungen ab.
Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung bis einschließlich 31. Dezember 2008 verfallen die gebildeten Altersrückstellungen bei Kündigung des Versicherungsvertrages bzw. bei Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft vollständig. Zu bedenken ist hier zudem unter anderem, dass bei einem Wechsel des Privaten Krankenversicherers die Beiträge höher sind, da Versicherte ein höheres Eintrittsalter als bei ihrer alten Versicherungsgesellschaft haben. Daher muss ein Wechsel des Anbieters besonders für langjährig Privatversicherte erhebliche Vorteile mit sich bringen, um die damit entstehenden Nachteile auszugleichen. In vielen Fällen lohnt ein Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen deshalb nicht.
Eine Besonderheit gilt in der Privaten Pflegeversicherung: hier können gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft alle bereits gebildete Alterungsrückstellungen vollständig übertragen werden.
Verlust der Altersrückstellungen bei Wechsel in die GKV
Bei einem Wechsel in die Gesetzliche Krankenversicherung hingegen fallen die Altersrückstellungen vollständig weg – es sei denn, Versicherte schließen im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in die PKV eine sogenannte Anwartschaftsversicherung ab, die unter anderem die bereits gebildeten Rücklagen sichert und je nach Art der Anwartschaft auch weiterhin bildet. Allerdings ist es je nach Privatem Krankenversicherer und Tarif eventuell möglich, die Rücklagen eines bestimmten Bereiches auf eine entsprechende private Zusatzversicherung (zum Beispiel Krankenhaus- oder Zahnzusatzversicherung) zu übertragen.
Ähnliches gilt für Altersrückstellungen bei privaten Zusatzversicherungen: kündigen Versicherte ihre Zusatzversicherung, verfallen die gebildeten Rücklagen.
Bei Kündigung bzw. Beendigung einer privaten Krankenversicherung (dies gilt auch für Zusatzversicherungen oder den Wegfall einzelner Leistungsbereiche wie ambulante, stationäre oder zahnärztliche Behandlung) fallen die gebildeten Rücklagen bzw. Altersrückstellungen der Versicherungsgesellschaft und der jeweiligen Altersgruppe innerhalb des Tarifes der versicherten Person zu.
Alter bei Versicherungsbeginn auch bei Altersrückstellungen relevant
Naturgemäß können Versicherte mit den Jahren umso höhere Altersrückstellungen bilden, je jünger sie bei Eintritt in die PKV sind. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Höhe der Beiträge aus.
Auf die in fortgeschrittenem Alter bei Versicherungsbeginn von vornherein höheren Beiträge kommt nun ein höherer Anteil für die Altersrückstellungen, um – im Vergleich zu Versicherten mit jüngerem Eintrittsalter – bis zum 65. Lebensjahr noch ausreichende finanzielle Reserven anzusparen. Die PKV-Prämien sind bei Jüngeren also nicht nur wegen des geringeren Krankheitsrisikos niedriger, sondern auch wegen des weniger hohen Beitragsanteils der Altersrückstellung, da sie diesen über einen längeren Zeitraum einzahlen.
Durch die Altersrückstellungen investieren Versicherte in ihre eigene Zukunft; jede Generation innerhalb eines Tarifes trifft so ihre eigene finanzielle Vorsorge für das Alter, ohne dass diese – anders als in der GKV – generationenübergreifend von jüngeren Versicherten mitgetragen wird.